Einkommensteuer
Betrieb eines Corona-Testzentrums als gewerbliche Tätigkeit
Der Betrieb eines Corona-Testzentrums zur Durchführung von Antigen-Schnelltests stellt keine dem Arztberuf vergleichbare freiberufliche Tätigkeit dar. Das FG Düsseldorf stellte im Aussetzungsverfahren klar, dass der Betrieb eines Corona-Testzentrums nicht als freiberufliche, sondern als gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 EStG anzusehen ist. Die daraus erzielten Einkünfte unterliegen somit der Gewerbesteuer.
23.12.2025 · 2 Min. Lesezeit · Freiberufler