Körperschaftsteuer
Warum die Holdingfunktion allein für die Gemeinnützigkeit nicht genügt
Gemeinnützige Holding- und Beteiligungsgesellschaften müssen ihren steuerbegünstigten Zweck konkret in der Satzung benennen. Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg reicht es nicht aus, lediglich auf die gesetzliche Öffnungsklausel oder auf den Zweck einer Tochtergesellschaft zu verweisen. Für gemeinnützige Holdings kommt es daher auf eine präzise Satzungsgestaltung an, die Zweck und Art der Verwirklichung eindeutig festlegt.
12.08.2026 · 4 Min. Lesezeit · GmbH-Geschäftsführer