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Gewerbesteuer

Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbstständig an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer

18.12.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Freiberufler

Das Wichtigste in Kürze

Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung i. S. d. GewStG.

Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung i. S. d. GewStG.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine GmbH, erteilte – über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent – Unterricht an einem Fortbildungsinstitut, das bundesweit die Vorbereitung auf von Industrie- und Handelskammern abgenommene Prüfungen anbot und hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis einsetzte. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der Steuerpflichtigen aus dem Unterricht bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in voller Höhe. Nachdem das FG die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG bejaht und der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben hatte, ging das Finanzamt in Revision.

Entscheidung

Der BFH hob auf die Revision des Finanzamts hin das Urteil des FG Düsseldorf auf und wies die Klage ab. Die Steuerfreiheit ist nicht gegeben, weil die Steuerpflichtige durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt hat, selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen ist.

Bei der Auslegung der Norm des § 3 Nr. 13 GewStG ist insbesondere deren Rechtsentwicklung und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 UStG zu berücksichtigen. Diese umsatzsteuerrechtliche Vorschrift hat zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilt haben.

Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer erweitert wurde, ist dies für die gewerbesteuerrechtliche Befreiung, die insbesondere aufgrund des Wegfalls der ausdrücklichen Nennung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das Umsatzsteuerrecht verweist, unbeachtlich.

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