Sonstiges
Wie sind Grund und Boden eines landwirtschaftlichen Betriebs nach dem Bewertungsrecht zuzuordnen?
22.12.2025 · 1 Min. Lesezeit · Für: Land- und Forstwirte
Das Wichtigste in Kürze
Das Bewertungsrecht unterscheidet zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen. Alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, insbesondere Grund und Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel. Nicht dazu gehören Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere.
Das Bewertungsrecht unterscheidet zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen. Alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, insbesondere Grund und Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel. Nicht dazu gehören Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere.
Im vorliegenden Streitfall plante ein Forstwirt – Nacherbe eines umfangreichen Grundbesitzes – die Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks. Für das Finanzgericht Münster (Urteil vom 14.11.2024, 3 K 2383/23 F) stellte sich nun die Frage, ob Grund und Boden des landwirtschaftlichen Betriebs bei der Erbschaftsteuer dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Das Finanzgericht Münster entschied: Es hängt von der Verwendung am Stichtag der Bewertung ab. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück zum Abbau von Bodenschätzen verpachtet. Das Finanzamt zählte es zum Grundvermögen, der Forstwirt zog vor Gericht – und das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamtes.
Die angestrebte Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung spielt bei seiner Zuordnung keine Rolle. Es zählt nur, welchem Zwecken Grund und Boden zum Bewertungszeitpunkt dienen.
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