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Einkommensteuer

Abgrenzung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten

22.12.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Die bloße Veränderung der Vermögensart zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen rechtfertigt keine Änderung des Bezugszeitraums zur Beurteilung einer wesentlichen Verbesserung von Grund und Boden i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 HGB. Für eine Zweitherstellung von Grund und Boden im Sinne einer Neuherstellung bzw. Wiederherstellung i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht eine wirtschaftliche Betrachtung aus.

Die bloße Veränderung der Vermögensart zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen rechtfertigt keine Änderung des Bezugszeitraums zur Beurteilung einer wesentlichen Verbesserung von Grund und Boden i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 HGB. Für eine Zweitherstellung von Grund und Boden im Sinne einer Neuherstellung bzw. Wiederherstellung i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht eine wirtschaftliche Betrachtung aus.

Sachverhalt

Im Kern ging es darum, ob die Kosten zur Sanierung eines Schachtes als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens behandelt werden sollten. Das FG Münster entschied, diese Kosten als nachträgliche Herstellungskosten einzuordnen.

Rechtslage

Anschaffungskosten sind laut § 255 Abs. 1 HGB Aufwendungen zur Erwerbung und betriebsbereiten Zustandserhaltung eines Vermögensgegenstandes.

Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB umfassen Aufwendungen für:

  • Herstellung oder Wiederherstellung
  • Erweiterung
  • Wesentliche Verbesserung des Vermögensgegenstands

Der Herstellungskostenbegriff wird zweckgerichtet betrachtet und ist nicht auf die erstmalige Herstellung beschränkt. Er schließt auch die "Zweitherstellung" ein, z. B. wenn ein abgenutzter Gegenstand wieder in einen nutzbaren Zustand versetzt wird.

Entscheidung

Das FG entschied ebenfalls, dass die Sanierungsaufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten gelten, da sie der Wiederherstellung der Nutzbarkeit von Grund/Boden dienten. Die Besteuerung richtete sich nach der ursprünglichen Anschaffung des Wirtschaftsgutes, unabhängig von einer Vermögensartveränderung.

Für die Sanierung wurde keine wesentliche Verbesserung über den Ursprungszustand hinaus festgestellt, sondern lediglich der vergleichbare ursprüngliche Zustand wiederhergestellt.

Wirtschaftliche Betrachtung bei "Zweitherstellung"

Das FG argumentierte, dass Grundsätze der Zweitherstellung auch ohne äußere Änderung am Wirtschaftsgut (z. B. Größe) Anwendung finden können, wenn wirtschaftliche Aspekte der Wiederherstellung hervortreten.

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