Zum Inhalt springen

Einkommensteuer

Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

19.12.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: GmbH-Geschäftsführer

Das Wichtigste in Kürze

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei frei stehende Gebäude befinden. Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt.

Im Revisionsverfahren war streitig, ob die sich durch den Ansatz einer (vor dem Hintergrund der seitens der GmbH vorgenommenen Umbaukosten) zu niedrig angesetzten Miete ausgelöste verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beim Steuerpflichtigen zu einer nach § 33 EStG abziehbaren außergewöhnlichen Belastung führen kann. Der BFH hat dies bestätigt, soweit die Umbaumaßnahmen behinderungsbedingt erfolgten.

Entscheidung

Nach allgemeinen Grundsätzen können außergewöhnliche Belastungen nur bei demjenigen steuermindernd berücksichtigt werden, der sie getragen hat. Eine Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige den Tatbestand des Einkommensteuergesetzes selbst verwirklicht hat. Ausgaben Dritter (sogenannter Drittaufwand) können grundsätzlich nicht bei dem insoweit nicht belasteten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Sie können nur im Fall eines abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein.

Im Fall von vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) geht die Rechtsprechung indes davon aus, dass die vGA aus Gleichheitsgesichtspunkten so zu behandeln ist wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Darum wird auch berücksichtigt, dass dem Gesellschafter, hätte er eine offene Ausschüttung empfangen und sich die Leistung (im Streitfall: das Nutzungsrecht) wie ein fremder Dritter beschafft, Aufwendungen entstanden wären, die er durch die vGA erspart hat. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Der BFH stellte heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen im Hinblick auf den einheitlichen Aufwendungsbegriff nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Dabei sind die Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig.

Er verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück. Das FG hatte teilweise keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe die vGA auf eine behinderungsbedingte Nutzung entfallen war.

Ähnliche Artikel

Einkommensteuer

IT für die Apotheke: Wann sich Kauf, Miete oder Leasing lohnt

Neue IT belastet die Liquidität einer Apotheke oft erheblich. Ob Kauf, Miete oder Leasing günstiger ist, hängt vor allem von Nutzungsdauer, Modernisierungsbedarf und verfügbaren Mitteln ab. Steuerlich sind Miete und Leasing meist sofort abziehbar. Gekaufte Hard- und Software kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls schnell den Gewinn mindern.

02.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Ärzte und Heilberufe

Einkommensteuer

Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren

Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.

02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Unternehmer

Einkommensteuer

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Der BFH stellt auf eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr ab. Die nur rund drei Monate dauernde Ausbildung hindert daher den Kindergeldanspruch nicht, wenn das volljährige Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter tätig ist.

24.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler