Erbschaft-/Schenkungsteuer
Erbschein schützt nicht bei fehlerhaften Nachlasswerten
Finanzamt und Finanzgericht müssen Erbquoten nicht ungeprüft aus dem Erbschein übernehmen. Bestehen gewichtige Zweifel an dessen Richtigkeit, sind sie berechtigt und verpflichtet, die Erbanteile selbst zu ermitteln. Der BFH sieht einen solchen Anlass insbesondere dann, wenn der vom Finanzamt festgestellte Steuerwert eines Nachlassgegenstands deutlich vom im Erbschein zugrunde gelegten Wert abweicht.
30.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler