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Gesetzgebung

Fragen und Antworten zum Thema: GmbH-Geschäftsführer mit Sitz im Ausland

03.02.2026 · 11 Min. Lesezeit · Für: GmbH-Geschäftsführer

Das Wichtigste in Kürze

Das GmbHG beantwortet die Frage, wo eine GmbH ihren Sitz haben muss, in § 4a ganz eindeutig: Er muss im Inland liegen. Eine identitäts- und rechtsformwahrende Verlegung des Sitzes ins Ausland ist nicht möglich; ein darauf abzielender Gesellschafterbeschluss ist nichtig. Zu der Frage, wo der Geschäftsführer einer GmbH sitzen muss, enthält das Gesetz demgegenüber keinerlei Angaben. Was das bedeutet für die Praxis?

Das GmbHG beantwortet die Frage, wo eine GmbH ihren Sitz haben muss, in § 4a ganz eindeutig: Er muss im Inland liegen. Eine identitäts- und rechtsformwahrende Verlegung des Sitzes ins Ausland ist nicht möglich; ein darauf abzielender Gesellschafterbeschluss ist nichtig. Zu der Frage, wo der Geschäftsführer einer GmbH sitzen muss, enthält das Gesetz demgegenüber keinerlei Angaben. Was das bedeutet für die Praxis?

1. Pflichtenkreis des Geschäftsführers mit Sitz im Ausland

Aus der Tatsache, dass das Gesetz keine Angaben dazu enthält, wo der Geschäftsführer einer GmbH sitzen muss, schließt die h. M., dass es unerheblich ist, wo dieser seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies wird damit begründet, dass durch das MoMiG die frühere Regelung des § 4 Abs. 2 GmbHG, nach der ein Verwaltungssitz im Ausland ausgeschlossen war, ersatzlos aufgehoben wurde (s. z. B. Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 6, Rn. 32; Wicke, GmbHG, 5. Aufl. 2024, § 6, Rn. 7).

Der Pflichtenkreis des im Ausland ansässigen Geschäftsführers unterscheidet sich in keiner Weise von dem des inländischen Geschäftsführers (Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 21. Aufl. 2023, § 6, Rn. 14). Insbesondere bestehen für die Verpflichtung zur Buchführung (§ 41 GmbHG) und für Insolvenzantragspflichten (§ 15a InsO) keinerlei Erleichterungen.

Weder die Sprachbarriere noch der Umstand, dass es sich für den Geschäftsführer um einen fremden Rechtskreis handelt, entlasten ihn von der Verpflichtung, den bestehenden insolvenzrechtlichen Anforderungen nachzukommen. Verabsäumt er es, einen Insolvenzantrag zu stellen oder stellt er ihn verspätet bzw. unrichtig, so treffen ihn die strafrechtlichen Folgen in gleicher Weise wie einen deutschen und in Deutschland ansässigen Geschäftsführer.

Von der Frage des Wohnsitzes zu unterscheiden ist der Gesichtspunkt, dass der Geschäftsführer in der Lage sein muss, jederzeit ins Inland einzureisen. Ob die jederzeitige Einreisebefugnis Bestellungsvoraussetzung sein kann, wird unterschiedlich beurteilt, überwiegend jedoch verneint. Relevant kann diese Frage im Hinblick auf die Grundfreiheiten für EU-Bürger ohnehin nur für Staatsangehörige eines Staates sein, der nicht EU-Mitglied ist. Bei diesen ist dann noch zu unterscheiden zwischen denjenigen, deren Staatsangehörige bis zu drei Monate ohne Visum einreisen dürfen, und solchen, für die eine Visumserleichterung nicht gilt. Für jene verbleibende Gruppe wird teilweise gefordert, dass der Nachweis erbracht werden muss, dass die jederzeitige Möglichkeit besteht, ins Inland einzureisen, um hier die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers zu erfüllen (Schneider, Uwe H./Schneider, Sven H., in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2024, § 6, Rn. 19 m. w. N.; es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten des MoMiG datiert).

Die wohl überwiegende Gegenauffassung geht davon aus, dass ein Sitz im Ausland die Bestellung zum Geschäftsführer nicht hindert. Zwar wird gesehen, dass die pflichtgemäße Unternehmensleitung zu bestimmten Anlässen ein Erscheinen am Sitz der Gesellschaft erforderlich machen kann. Dies sei jedoch im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung eines kurzfristigen Visums kein Grund, anzunehmen, dass ein inländischer Wohnsitz Grundvoraussetzung für die Qualifikation als Geschäftsführer sein soll (Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, a. a. O., § 6, Rn. 15). Dies gelte sogar dann, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte für fehlende Einreisemöglichkeiten bestünden.

Im Hinblick auf die mit dem gebotenen Verkehrsschutz unvereinbaren Unwägbarkeiten bei der Organbestellung soll auch dies eine wirksame Bestellung nicht hindern. Der individuelle aufenthaltsrechtliche Status eines Geschäftsführers dürfe die Wirksamkeit der Bestellung nicht beeinflussen (Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, a. a. O., § 6, Rn. 15).

2. Haftungsgefahren für Geschäftsführer mit Sitz im Ausland

Unabhängig von der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Bestellung eines im Ausland ansässigen Geschäftsführers können sich für dessen praktische Tätigkeit zahlreiche Erschwernisse ergeben, die für den Geschäftsführer auch einige Haftungspotenziale mit sich bringen.

2.1 Verletzung der allgemeinen Geschäftsführungspflicht

Bereits aus der allgemeinen Verhaltensanforderung an den Geschäftsführer, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG), kann sich eine besondere Haftungsgeneigtheit ergeben.

Es spricht viel dafür, dass G seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Organisation des Unternehmens nicht nachgekommen ist. Der Umstand, dass sich ein Einkaufsmitarbeiter zulasten des Unternehmens bereichern konnte, ohne dass dies dem Geschäftsführer zur Kenntnis gelangte, deutet stark darauf hin, dass kein den Anforderungen entsprechendes System zur Auswahl und Überwachung von Mitarbeitern eingerichtet wurde. Unterbleibt dies, kann dies Schadenersatzverpflichtungen des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründen. Da der Pflichtenkreis nicht davon abhängig ist, dass der Geschäftsführer im Inland ansässig ist, ist von einer Pflichtverletzung auch dann auszugehen, wenn die Erfüllung der Pflichten durch die räumliche Distanz erschwert wird. Im vorliegenden Fall wird man also davon ausgehen können, dass G der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Nunmehr soll G jedoch nicht mehr alleiniger Geschäftsführer sein, sondern die Gesellschaft soll über zwei Geschäftsführer verfügen. Während G für den Bereich Marketing zuständig ist, trägt H die Verantwortung für die Produktion. Aufgrund der Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften wird ein Mitarbeiter der Gesellschaft schwer verletzt. Die Krankenversicherung des Mitarbeiters macht gegenüber der GmbH einen Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten geltend. Die Gesellschafter sind der Meinung, dass insoweit Rückgriff bei den Geschäftsführern genommen werden kann. Gegenüber H begründe sich dies damit, dass er eine Pflichtverletzung in seinem eigenen, unmittelbaren Kompetenzbereich begangen hat. Hinsichtlich G folge ein Ersatzanspruch daraus, dass dieser seinen Mitgeschäftsführer nicht ordnungsgemäß überwacht habe.

Auch in diesem Fall wird man von einer Schadenersatzverpflichtung des G ausgehen können. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so besteht die grundsätzliche Anforderung, dass sich alle Geschäftsführer auch über die von ihren Mitgeschäftsführern verantworteten Unternehmensbereiche ein Bild machen (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 43, Rn. 29). Ob im konkreten Fall tatsächlich eine Ersatzpflicht auch des G besteht, hängt davon ab, wie die Aufgabenverteilung im Kollegialorgan erfolgte. Die schlichte Absprache unter den Geschäftsführern i. S. einer formlosen und autonomen Aufteilung von Verantwortungsbereichen, ohne dass dies von der Satzung vorgesehen wird oder durch eine Zustimmung der Gesellschafter gedeckt ist, soll nach einer verbreiteten Auffassung nicht dazu führen, dass vom Prinzip der Gesamtverantwortung abgewichen wird. Mit anderen Worten: Eine Pflichtverletzung eines Geschäftsführers führt nach dieser Auffassung zur Haftung aller Geschäftsführer.

Die Gegenauffassung, die auch einer allein unter den Geschäftsführern getroffenen Absprache unter gewissen Voraussetzungen entlastende Wirkung zubilligt, geht ebenfalls davon aus, dass immer eine Pflicht zur wechselseitigen Kontrolle und ggf. zum Einschreiten gegenüber Pflichtverletzungen eines Mitgeschäftsführers besteht (Altmeppen, a. a. O., § 43, Rn. 32). Diese Verpflichtung zur wechselseitigen Kontrolle entfällt auch nicht dadurch, dass die Ausübung der Kontrolle durch die konkreten Gegebenheiten, also die räumliche Distanz eines Geschäftsführers zum Unternehmen, erschwert wird.

2.2 Verletzung spezieller Geschäftsführerpflichten

Auch im Hinblick auf spezielle Geschäftsführerpflichten hat die räumliche Distanz zum Unternehmen grundsätzlich keine entlastende Wirkung.

Auch hier wird man dem Grunde nach von einer Haftung des Z ausgehen können. Er kann sich nicht damit entlasten, dass ihm aufgrund der räumlichen Distanz kein Überblick über die wirtschaftliche Verfassung der Gesellschaft möglich war oder die unzulässige Zahlung an Y nicht zur Kenntnis gelangt ist.

Nach § 15b Abs. 1 S. 1 InsO dürfen die Geschäftsführer einer GmbH ab dem Zeitpunkt von deren Insolvenzreife keine Zahlungen für die Gesellschaft mehr vornehmen. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtung, sind sie der Gesellschaft nach § 15b Abs. 4 S. 1 zur Erstattung verpflichtet.

Mit dieser Überlegung wird Z seine Inanspruchnahme gleich aus zwei Gründen nicht erfolgreich abwehren können. Zum einen hat er schuldhaft gehandelt, da er keinen Überblick über die Zahlungen der Gesellschaft hatte. Zum anderen kommt es auf die Frage eines Verschuldens im Zusammenhang mit § 15b Abs. 4 S. 1 InsO gar nicht an, da es sich dabei nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, der Verschulden voraussetzt, sondern um einen Anspruch eigener Art (vgl. BGH 8.1.01, II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 268, zu der Vorgängervorschrift des § 64 Abs. 2 GmbHG).

2.3 Steuerrechtliche Verantwortlichkeit

Den Geschäftsführer einer GmbH trifft nach § 34 Abs. 1 S. 1 AO die Verpflichtung, die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen. Gemäß S. 2 hat er insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern entrichtet werden.

Auch hier – wie in allen vorhergehenden Beispielen – kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass er aufgrund räumlicher Distanz und/oder mangelnder Vertrautheit mit den einschlägigen deutschen Vorschriften nicht in der Lage gewesen sei, die Buchführungsarbeiten und die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen zu überwachen. Wie jeden anderen Geschäftsführer trifft ihn vielmehr die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass dann, wenn er die Aufgaben nicht in eigener Person wahrnimmt, eine ordnungsgemäße Erledigung durch beauftragte Dritte gewährleistet ist. Bei der Auswahl dieser Dritten erfordert es die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers, nur solche Personen mit der Aufgabe zu betrauen, die aufgrund ihrer fachlichen Expertise dazu in der Lage sind, die Aufgabenstellung im Grundsatz fehlerfrei zu bewältigen. Dass dies dann auch tatsächlich geschieht, muss der Geschäftsführer in geeigneter und regelmäßiger Art und Weise überprüfen. Diese Anforderungen hat der Geschäftsführer im vorliegenden Beispiel mindestens grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich verletzt, sodass ihn eine persönliche Haftung nach § 69 AO trifft.

Fazit — Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, eine Person mit Sitz im Ausland zum Geschäftsführer einer deutschen GmbH zu bestellen. Soweit sich jedoch aus der räumlichen Distanz zwischen Tätigkeitsort des Geschäftsführers und Sitz der Gesellschaft Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Pflichten und Aufgaben eines Geschäftsführers ergeben, haftet dieser ohne Einschränkung in gleicher Weise wie ein im Inland ansässiger Geschäftsführer.

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