Körperschaftsteuer
Sanierungsklausel: Bundesfinanzministerium mit neuen Details
15.06.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: GmbH-Geschäftsführer
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur Sanierungsklausel finalisiert. Nun gibt es Regeln, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Verlustvorträge trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels erhalten bleiben können.
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur Sanierungsklausel finalisiert. Nun gibt es Regeln, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Verlustvorträge trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels erhalten bleiben können.
Verlustuntergang
Grundsätzlich schreibt das Körperschaftsteuergesetz vor, dass Verlustvorträge „untergehen“, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden (§ 8c Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz [KStG]).
Sanierungsklausel
Ausnahmsweise gilt der Verlustuntergang nicht, wenn der Anteilserwerb der Sanierung der Körperschaft dient (§ 8c Abs. 1a KStG). Im nun vorliegenden Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium detailliert, wann ein Beteiligungserwerb „zum Zwecke der Sanierung“ vorliegt, welche Anforderungen an die Sanierung gestellt werden, wie die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden müssen und wann die Begünstigung womöglich rückwirkend entfällt.
Sanierungsbedürftigkeit
Sanierungsbedürftig ist die Körperschaft, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung droht oder bereits eingetreten ist. Es zählen also nur echte Krisensituationen.
Sanierungsfähigkeit
Die Gesellschaft muss noch „zu retten“ sein. Sanierungsfähig ist die Körperschaft, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme(n) objektiv betrachtet die Möglichkeit besteht, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen oder zu verhindern. Der Erwerb leerer „Verlustmäntel“ ohne wirtschaftliche Zukunftsperspektiven reicht nicht zur Verlustwahrung.
Sanierungsmaßnahmen
Sanierungsgeeignet sind die Maßnahmen, wenn sie nicht im Rahmen einer objektiven Vorausschau ungeeignet scheinen, das Unternehmen zu erhalten und wieder ertragsfähig zu machen.
Zeitrahmen
Im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs muss die Krise bereits eingetreten sein und der Erwerb muss in Sanierungsabsicht erfolgen.
Merke: Auch diesbezüglich ist eine saubere Dokumentation der zeitlichen Abläufe wichtig.
Erhalt der wesentlichen Strukturen
Zentraler Teil des Schreibens sind Ausführungen darüber, dass die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben müssen. Das ist der Fall, wenn mindestens eine der folgenden drei Alternativen erfüllt ist: Es wird eine rechtskräftige Betriebsvereinbarung zur Sicherung von Arbeitsplätzen vereinbart, die Ausgangslohnsumme wird künftig nicht wesentlich unterschritten oder es wird neues Betriebsvermögen zugeführt (§ 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 1 bis 3 KStG).
Ausschlussgründe und rückwirkender Wegfall
Die Sanierungsklausel greift nicht, wenn der Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungswechsels bereits im Wesentlichen eingestellt war oder innerhalb von fünf Jahren ein Branchenwechsel erfolgt. Ist die Sanierungsklausel rückwirkend nicht anzuerkennen, gehen die ursprünglichen Verluste steuerlich unter, was zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.
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