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Einkommensteuer

Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Gewinnausschüttung

13.05.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: GmbH-Geschäftsführer

Das Wichtigste in Kürze

Eine verdeckte Gewinnausschüttung fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dann zu, wenn dieser eine Überweisung an eine für ihn fremde Scheinfirma tätigt und der weitere Transfer des Geldes zurück an ihn selbst oder seine Angehörigen nur kraft eines schuldrechtlichen Vertrags mit dem faktischen Beherrscher der Scheinfirmen gesteuert wird.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dann zu, wenn dieser eine Überweisung an eine für ihn fremde Scheinfirma tätigt und der weitere Transfer des Geldes zurück an ihn selbst oder seine Angehörigen nur kraft eines schuldrechtlichen Vertrags mit dem faktischen Beherrscher der Scheinfirmen gesteuert wird.

Hintergrund

Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen i. d. R. dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Aber auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht.

Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt stets dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Ein Zufluss beim Gesellschafter kann dabei auch dann vorliegen, wenn er selbst noch keine Zahlung erhalten hat. Denn für die Annahme eines Vermögenszuflusses genügt es, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht.

"Nahestehend" sind nicht nur Angehörige i. S. v. § 15 AO. Eine Beziehung, die auf die außerbetriebliche Zuwendung schließen lässt, kann auch gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder rein tatsächlicher Art sein. Ein Zufluss ist beim Gesellschafter auch dann gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft an einen Dritten zahlt und damit eine Verpflichtung des Gesellschafters erfüllt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Gesellschaft die Verpflichtung zur Zahlung der ausschließlich privat veranlassten "Kosten" für Dienste im Zusammenhang mit der Erstellung von Scheinrechnungen und Geldtransfers erfüllt.

Entscheidung

Im Streitfall hatte das FG im Rahmen der summarischen Prüfung eines Aussetzungsantrags keine ernstlichen Zweifel, dass dem beherrschenden Alleingesellschafter-Geschäftsführer die gesamten Zahlungen, die die Gesellschaft an verschiedene Firmen geleistet hatte, i. S. d. § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen waren. Aufgrund der Allein‑Gesellschafter‑ und Geschäftsführerstellung sowie einer zivilrechtlichen Vereinbarung zur Steuerung des ausgekehrten Vermögens der Gesellschaft war ein Zufluss bereits mit der Zahlungsanweisung an die Bank anzunehmen.

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