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Einkommensteuer

Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs

22.01.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: GmbH-Geschäftsführer

Das Wichtigste in Kürze

Hat ein bilanzierender Steuerpflichtiger zu Unrecht eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet, begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.

Hat ein bilanzierender Steuerpflichtiger zu Unrecht eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet, begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine GmbH, veräußerte im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein und wurde entsprechend zur Körperschaftsteuer veranlagt. Der zunächst bestehende Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben.

Bei der Veranlagung des Streitjahres 2003 vertrat das FA die Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzierungsfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Das FA nahm die Korrektur vor, da die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2003 noch nicht bestandskräftig war.

Hiergegen legte die Steuerpflichtige erfolglos Einspruch ein. Das FG gab dann allerdings der Klage statt, weil es die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs für eine Rücklage gem. § 6b EStG für nicht anwendbar hielt. Der erforderliche Bilanzfehler liege nicht vor, weil mit § 6b Abs. 3 EStG lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen werde. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.

Entscheidung

Im Revisionsverfahren bekam das FA jedoch recht. Der BFH stellte klar, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, wenn sie zu Unrecht gebildet wurde, im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Vielmehr liegt ein fehlerhafter Bilanzposten vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen, der bei einem Sachverhalt wie im Streitfall entsprechend korrigiert werden muss.

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