Einkommensteuer
GmbH & Co. KG: Wann eine Beteiligung Sonderbetriebsvermögen ist und ein Verlust geltend gemacht werden kann
05.02.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer, GmbH-Geschäftsführer
Das Wichtigste in Kürze
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof „die Latte“ zur Anerkennung einer GmbH-Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen „hoch angesetzt“: Eine GmbH & Co. KG hielt 100 % der Anteile an einer GmbH. Der Kommanditist dieser GmbH & Co. KG hatte der GmbH ein Darlehen gegeben, das bei der GmbH & Co. KG als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten ausgewiesen war.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof „die Latte“ zur Anerkennung einer GmbH-Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen „hoch angesetzt“.
Hintergrund: Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters ist für den Betrieb der Mitunternehmerschaft wesentlich und wird daher dem betrieblichen Bereich zugeordnet. Immer wieder führt die Zuordenbarkeit zum betrieblichen Bereich zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, so wie in folgendem Fall:
Sachverhalt: Eine GmbH & Co. KG hielt 100 % der Anteile an einer GmbH. Der Kommanditist dieser GmbH & Co. KG hatte der GmbH ein Darlehen gegeben, das bei der GmbH & Co. KG als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten ausgewiesen war. Über eine Kapitalerhöhung erhielt der Kommanditist 3,8 % GmbH-Anteile, die er durch Sacheinlage seines werthaltigen Darlehens bezahlte. Die Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen GmbH-Anteils wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Der neu erworbene Geschäftsanteil wurde als Sonderbetriebsvermögen behandelt. Kurz darauf veräußerte der Kommanditist diesen GmbH-Anteil zu einem Kaufpreis, der unter den Anschaffungskosten lag.
Das Finanzamt hatte den Verlust abgelehnt, das Finanzgericht wollte ihn anerkennen, doch der Bundesfinanzhof lehnte die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes endgültig ab.
Merke: Ein GmbH-Anteil ist nur dann (notwendiges) Sonderbetriebsvermögen, wenn er die Mitunternehmerstellung stärkt. Damit eine wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit anerkannt wird, muss eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft vorliegen und der Mitunternehmer muss eine beherrschende Stellung in der Kapitalgesellschaft haben. Um zu gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen zu gelangen, muss ebenfalls ein gewisser Nutzen erkennbar sein. Das ist nicht der Fall bei verlustträchtigen Wirtschaftsgütern.
Im Urteilsfall vermittelte der Neuanteil von 3,8 % gerade keine beherrschende Stellung für den Mitunternehmer, vielmehr war die KG selbst beherrschend. Zudem schied auch gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen aus, da der Anschaffungsaufwand den Marktwert deutlich überstieg und es sich damit eben um ein „verlustgeneigtes“ Wirtschaftsgut handelte.
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