Körperschaftsteuer
Warum die Holdingfunktion allein für die Gemeinnützigkeit nicht genügt
12.08.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: GmbH-Geschäftsführer
Das Wichtigste in Kürze
Gemeinnützige Holding- und Beteiligungsgesellschaften müssen ihren steuerbegünstigten Zweck konkret in der Satzung benennen. Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg reicht es nicht aus, lediglich auf die gesetzliche Öffnungsklausel oder auf den Zweck einer Tochtergesellschaft zu verweisen. Für gemeinnützige Holdings kommt es daher auf eine präzise Satzungsgestaltung an, die Zweck und Art der Verwirklichung eindeutig festlegt.
Reine Holding- und Beteiligungsgesellschaften können seit dem Jahressteuergesetz 2020 gemeinnützig sein (§ 57 Abs. 4 AO). Die Frage der Ausgestaltung der Satzungszwecke hat die Finanzverwaltung bislang offengelassen. Das FG Berlin-Brandenburg trifft dazu jetzt Klarstellungen: Eine gemeinnützige Holding muss einen eigenen, konkreten Zweck nennen – der bloße Verweis auf die Öffnungsklausel genügt nicht.
Darum ging es beim FG Berlin
Geklagt hatte eine UG (haftungsbeschränkt). Ihre Satzung enthielt keinen speziellen Satzungszweck nach § 52 Abs. 2 AO. Sie nannte als Zweck lediglich "die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 2 AO". Diese Zwecke sollten insbesondere erreicht werden durch "die Tätigkeit im Rahmen einer Holdingfunktion i. S. v. § 57 Abs. 4 AO". Die Satzung verwies auf die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 S. 2 AO. Das Finanzamt hatte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt, weil die Satzung keinen konkreten Zweck nannte, der tatsächlich gefördert werden sollte.
FG: Angabe eines konkreten gemeinnützigen Zwecks ist nötig
Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht möglich ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2026, Az. 8 K 8128/24). Der Grund: Die Satzung nennt keinen konkreten Zweck, sondern verweist nur auf die Öffnungsklausel.
Verweis auf die AO-Öffnungsklausel genügt nicht
Der Verweis auf § 52 Abs. 2 S. 2 AO ist kein eigenständiger Zweck. Dem FG fehlt eine konkrete Zweckangabe in der Satzung. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für einen abschließenden Katalog steuerlich begünstigter Zwecke entschieden. Wer sich nur auf die Öffnungsklausel beruft, benennt keinen dieser Zwecke – und erfüllt die Voraussetzungen damit nicht.
Auch Verweis auf Zweck der Tochtergesellschaft genügt nicht
Auch auf den Zweck der Tochtergesellschaft kann nicht abgestellt werden. Eine formelle Bindung an deren Feststellung ist weder möglich noch sinnvoll. Eine gemeinnützige Körperschaft ohne satzungsmäßig konkreten Zweck ist undenkbar, so das FG.
Nach § 60a Abs. 1 S. 2 AO bindet die Feststellung der Satzungsmäßigkeit die Besteuerung der Körperschaft und die Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen erbringen. Der Gesetzgeber hat – so das FG – ausdrücklich darauf verzichtet, die Feststellung einer Tochtergesellschaft auch für die Muttergesellschaft als bindend zu erklären.
Die Regelung kann nicht entsprechend ausgelegt werden. Ein solches Verfahren wäre nur in engen Grenzen denkbar: nämlich bei einer 100-prozentigen Beteiligung und nur, wenn die Holding eine einzige Tochter mit nur einem Zweck hält oder alle Tochtergesellschaften den identischen Zweck verfolgen.
Holdingfunktion ist kein eigener gemeinnütziger Zweck
Das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck. Das zeigt sich daran, dass es als (weitere) Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgebot in § 57 Abs. 4 AO geregelt ist – und nicht etwa in § 52 AO. Die Regelung ähnelt damit der für Förderkörperschaften. Auch diese müssen einen eigenen steuerbegünstigten Zweck verfolgen. Lediglich die Zweckverwirklichung erfolgt hier durch das Halten von Beteiligungen an begünstigten Kapitalgesellschaften. Die der Holding zugerechneten Tätigkeiten der Tochterkörperschaften müssen deshalb den Satzungszwecken der Holding entsprechen.
Gestaltungsempfehlungen für gemeinnützige Holdings
Die Satzung einer gemeinnützigen Holding muss also einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck (§§ 52 bis 53 AO) nennen. Im Fall der Gemeinnützigkeit muss das mindestens einer der Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 AO sein. Verfolgt eine Körperschaft die Satzungszwecke nur über das Halten von Beteiligungen, wird zudem eine entsprechende Satzungsklausel unverzichtbar sein, weil das Finanzamt sonst von einer unmittelbaren Förderung der Zwecke ausgeht bzw. die Satzung gar keine konkrete Umsetzung der Zwecke benennen kann. Für die Satzungsgestaltung gibt es drei Fälle:
Musterklausel: Reine Holding
Die Körperschaft verfolgt diese (zuvor genannten) Satzungszwecke durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften.
Die folgende Klausel bietet sich an, wenn die Körperschaft einen Teil ihrer Zwecke unmittelbar, andere durch das Halten von Beteiligungen verfolgt:
Musterklausel: Zweckverwirklichung durch Halten von Beteiligung
Die Körperschaft verfolgt den Zweck der ... (z. B. Förderung der Kultur) auch durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften.
Die Körperschaft verfolgt all ihre Zwecke unmittelbar. Dann dürfte eine eigene Satzungsklausel zur Kapitalbeteiligung nicht erforderlich sein. Mindestens zur vereinsinternen Klarstellung ist sie aber sinnvoll, etwa wie folgt:
Musterklausel: Kapitalbeteiligung
Die Körperschaft kann ihre Satzungszwecke auch durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verfolgen.
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