Einkommensteuer
Keine Steuer auf Ratenzahlungen bei Pflichtteilsverzicht
Der BFH stellt klar: Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerpflichtig – selbst bei Ratenzahlung. Auch ein möglicher Zinsanteil führt nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Die Zahlung gilt vielmehr als unentgeltlicher Vermögensübergang und kann allenfalls schenkungsteuerlich relevant sein.
01.06.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler