Sonstiges Steuerrecht
Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs: Einmaligen Steuerfreibetrag gut planen
09.06.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Der Freibetrag für Betriebsaufgaben oder Betriebsveräußerungen ist eine bedeutende Steuerbegünstigung, die es allerdings nur einmal im Leben gibt. Deshalb gilt es, ihn strategisch gut einzusetzen und nicht für „kleinere Fälle“ aufzubrauchen.
Der Freibetrag für Betriebsaufgaben oder Betriebsveräußerungen ist eine bedeutende Steuerbegünstigung, die es allerdings nur einmal im Leben gibt. Deshalb gilt es, ihn strategisch gut einzusetzen und nicht für „kleinere Fälle“ aufzubrauchen.
Hintergrund
Wer einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder mit werthaltigen stillen Reserven aufgibt, kann für einen daraus entstehenden Gewinn einen Freibetrag in Höhe von 45.000 EUR beantragen (§ 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Beträgt der Gewinn über 136.000 EUR, wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag abgeschmolzen. Ab einem Gewinn von 181.000 EUR ist er komplett aufgebraucht.
Auf begünstigte Vorgänge achten
Begünstigte Vorgänge sind die klassische Veräußerung oder Betriebsaufgabe eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs oder eines in sich geschlossenen Teilbetriebs sowie die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft.
Merke: Wichtig ist die erkennbare Einstellung der bisherigen Tätigkeit oder zumindest Übertragung bzw. Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen einschließlich Sonderbetriebsvermögen. Zu vermeiden ist insbesondere die Zurückbehaltung von Immobilien (mit z. B. anschließender Vermietung).
Bei mehreren (Teil-)Betrieben gut planen
Wer mehrere (Teil-)Betriebe oder Mitunternehmeranteile hat, sollte den Freibetrag für den Vorgang einsetzen, der die größte steuerliche Entlastung bringt. Deshalb sollte er nicht für Gewinne über 181.000 EUR oder für recht kleine Gewinne verbraucht werden, wenn absehbar ist, dass es später zu besseren Einsatzmöglichkeiten kommt.
Ähnliche Artikel
Sonstiges Steuerrecht
Biogasanlage: Kfz-Steuerbefreiung für Anhänger in Gefahr
Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger bleiben nur dann von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie ausschließlich begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Fahrten zu einer gewerblichen Biogasanlage können die Befreiung gefährden. Das gilt auch bei rechtlich getrennten Betrieben, wenn ihre tatsächlichen Abläufe wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind. Schon einzelne nicht begünstigte Fahrten können Steuer auslösen.
09.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Land- und Forstwirte
Sonstiges Steuerrecht
Gemeinnützigkeit sichern: Diese Fehler können Vereine den Status kosten
Der Verlust der Gemeinnützigkeit kann für Vereine erhebliche steuerliche Folgen haben. Gefährdet ist sie nicht nur durch fehlerhafte Satzungsänderungen, sondern auch durch unzulässige Zuwendungen, überhöhte Vergütungen, zweckwidrig eingesetzte Mittel oder dauerhaft defizitäre wirtschaftliche Tätigkeiten. Vereine sollten ihre Geschäftsführung daher sorgfältig dokumentieren, kritische Entscheidungen frühzeitig prüfen und bei Bedarf das Finanzamt einbeziehen.
11.08.2026 · 9 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler
Sonstiges Steuerrecht
Verlust der Gemeinnützigkeit kann erhebliche Steuernachzahlungen auslösen
Der Entzug der Gemeinnützigkeit kann für Vereine gravierende steuerliche Folgen haben. Allerdings hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass geringfügige Verstöße gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben nicht automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
31.07.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler