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Erbschaft-/Schenkungsteuer

Rentenversicherung: FG Köln entscheidet: Keine Schenkungsteuer bei blockiertem Kapitalwert

16.07.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Wer eine Rentenversicherung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge verschenkt und sich den Nießbrauch vorbehält, muss nicht zwangsläufig sofort Schenkungsteuer auf den gesamten Kapitalwert zahlen. Das FG Köln hat entschieden, dass die Besteuerung des Kapitalwerts aufgeschoben werden kann, wenn der Beschenkte bis zum Ende des Nießbrauchs rechtlich keinen Zugriff auf das Kapital hat.

Die Übertragung von Rentenversicherungen gegen Nießbrauchsvorbehalt ist ein beliebtes Instrument der vorweggenommenen Erbfolge. Doch unterliegt der gesamte Kapitalwert sofort der Schenkungsteuer, auch wenn der Beschenkte faktisch über keine Verfügungsmacht verfügt? Das FG Köln hat jüngst in einem richtungsweisenden Urteil klargestellt, dass eine wirksame Zugriffssperre die Steuerentstehung für den Kapitalwert hinauszögert. Diese Entscheidung bietet rechtssichere Gestaltungsspielräume für die Liquiditätsplanung bei Schenkungen.

Streit um Besteuerungszeitpunkt bei Rentenversicherungen

Eine Seniorin S schloss im Jahr 2019 eine Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbeitrags ab ("SofortRentePlus"). Bereits kurze Zeit später übertrug sie die Versicherungsnehmerstellung unentgeltlich auf den Kläger K, behielt sich dabei jedoch lebenslänglich den Nießbrauch an den monatlichen Rentenzahlungen vor. Um die Versorgung der S abzusichern, vereinbarten die Beteiligten weitreichende Verfügungsbeschränkungen. Insbesondere verzichtete K gegenüber S und – im Wege einer Individualabrede – auch gegenüber dem Versicherer auf sein Recht zur Kündigung oder Kapitalentnahme, solange der Nießbrauch bestand. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Auflagen wurde eine Rückfallklausel vereinbart.

Das Finanzamt vertrat nach dem bereits im Jahr 2020 eingetretenen Tod der S die Auffassung, dass schon im Jahr 2019 das gesamte im Vertrag gebundene Kapital zu besteuern sei und der Schenkungsteuer unterläge. Denn weil K zivilrechtlich als Versicherungsnehmer in alle Rechte eingetreten war, sah das Finanzamt darin eine sofortige Bereicherung in voller Höhe.

K hielt dem entgegen, dass er aufgrund des wirksamen Verzichts zum Schenkungsstichtag keinerlei Zugriff auf das Kapital hatte und eine Besteuerung des Kapitalwerts daher erst bei tatsächlicher Verfügbarkeit, also nach Wegfall des Nießbrauchs im Jahr 2020, erfolgen dürfe. Nach seiner Auffassung unterläge deshalb bei der Schenkung im Jahr 2019 nur das kapitalisierte Rentenrecht – abzüglich der Nießbrauchsbelastung – der Schenkungsteuer.

FG Köln: Kein sofortiger Zugriff = keine sofortige Besteuerung

Das FG Köln gab K recht. Es entschied, dass die Schenkungsteuer im Jahr 2019 nur für den Kapitalwert der Rentenleistungen abzüglich der Nießbrauchbelastung entstanden ist, nicht jedoch für den Differenzbetrag zum Anspruch auf Kapitalentnahme. Zwar tritt K mit der Übertragung der Versicherungsnehmerstellung grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten ein, was nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine steuerpflichtige Bereicherung darstellt. Entscheidend ist jedoch der Umfang der tatsächlichen Verfügungsmacht am Stichtag. Nach Ansicht des FG lag hinsichtlich des Kapitalbetrags eine "betagte Forderung" vor. Weil K durch eine wirksame Individualabrede mit dem Versicherer rechtlich gehindert war, das Kapital während der Dauer des Nießbrauchs einzufordern, war die Fälligkeit dieses Anspruchs an ein zeitlich ungewisses Ereignis – nämlich das Ende des Nießbrauchs – geknüpft. In solchen Fällen wird die Steuerentstehung bezogen auf den Differenzbetrag zum Kapitalwert gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG bis zum Eintritt dieses Ereignisses hinausgeschoben.

Bedeutung des Urteils für die Gestaltungspraxis

Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Gestaltung von Schenkungen im Bereich der privaten Altersvorsorge. Es bestätigt, dass eine Schenkungsteuerbelastung für das im Versicherungsvertrag gebundene Kapital vermieden oder zumindest zeitlich hinausgeschoben werden kann, wenn der Beschenkte rechtlich am Zugriff auf das Kapital gehindert ist. Entscheidend ist hierbei die Abgrenzung zwischen dem bloßen Übergang der formalen Rechtsstellung (Versicherungsnehmer) und der tatsächlichen wirtschaftlichen Bereicherung. Zu beachten ist allerdings, dass eine bloße interne Absprache zwischen S und K für dieses Ergebnis nicht ausgereicht hätte. Erst die Einbeziehung der Versicherungsgesellschaft hat die notwendige rechtliche Bindung geschaffen, die den Sofortzugriff des Finanzamts auf den gesamten Kapitalwert verhindert.

Bei Umsetzung dieser Gestaltung wird die Schenkungsteuer für das über der kapitalisierten Rente liegende Kapital "eingefroren", bis der Nießbrauch endet. Dieser Umstand kann die Liquidität des Beschenkten erheblich schonen und eine Besteuerung von Werten, die ihm faktisch noch gar nicht zur Verfügung stehen, verhindern. Im Streitfall verschob sich die Besteuerung des Differenzbetrags zwar nur von 2019 nach 2020. Hätte die S jedoch länger gelebt, hätte der Aufschub auch mehrere Jahre oder Jahrzehnte umfassen können.

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