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Umsatzsteuer

Wie gemeinnützige Vereine Tanzkurse richtig einordnen

13.08.2026 · 10 Min. Lesezeit · Für: Umsatzsteuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Für Tanzkurse können je nach Ausgestaltung unterschiedliche Umsatzsteuerbefreiungen infrage kommen. Entscheidend sind vor allem die Zielgruppe, der Bildungs- oder Bewegungscharakter des Angebots und die Gemeinnützigkeit des Veranstalters. Gemeinnützige Vereine sollten ihre Kurse daher so konzipieren und darstellen, dass keine Einordnung als bloße Freizeit- oder gesellige Veranstaltung erfolgt.

Das Sächsische Finanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass mit der Steuerbefreiung von Tanzschulen bzw. Tanzkursen nach § 4 Nr. 21 UStG befasst. Weil für Tanzkurse aber weitere Steuerbefreiungsregelungen infrage kommen, werden nachfolgend alle Befreiungsregelungen vorgestellt, die auch gemeinnützige Anbieter nutzen können.

Das Arsenal an möglichen Steuerbefreiungen

Eine Steuerbefreiung für die Teilnahmegebühren für Tanzkurse kommt grundsätzlich infrage

  • als Bildungsveranstaltung nach § 4 Nr. 21 UStG – mit entsprechender behördlicher Bescheinigung;
  • als Bildungsveranstaltung nach § 4 Nr. 22a UStG, wenn der Anbieter gemeinnützig ist;
  • als kulturelle oder sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b UStG. Hier ist ebenfalls die Gemeinnützigkeit Voraussetzung.

Die Umsatzsteuerbefreiung als Bildungsveranstaltung

Für Bildungsveranstaltungen gibt es im deutschen Umsatzsteuerrecht zwei Befreiungsregelungen: § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22a UStG. Vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts (Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL) gelten hier für eine Bildungsveranstaltung die gleichen Anforderungen. Die beiden Regelungen unterscheiden sich also – trotz des unterschiedlichen Wortlauts – lediglich bezüglich der weiteren Anforderungen. In einem Fall ist eine behördliche Bescheinigung erforderlich, im anderen die Gemeinnützigkeit des Anbieters.

Die Regelungen des § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22a UStG müssen nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform ausgelegt werden (u. a. BFH, Urteil vom 07.10.2010, Az. V R 12/10). Befreit sind danach vier Gruppen von Bildungsleistungen:

  • Erziehung von Kindern und Jugendlichen
  • Schul- und Hochschulunterricht
  • Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung
  • Damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen

Die Rechtsprechung legt den Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" eng aus. Darunter ist ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zu verstehen, das sich auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht. Diese Ausbildung muss je nach Fortschritt und Spezialisierung der Lernenden ein Stufensystem (z. B. in Form von Jahrgangsstufen oder Semestern) bilden (EuGH, Urteil vom 21.10.2021, Rs. C-373/19). Nicht begünstigt sind insbesondere freizeitbezogene Bildungsveranstaltungen.

Freizeitbezogene Bildungsangebote für Erwachsene sind nicht begünstigt

Während solche Angebote im Rahmen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen steuerbefreit sein können, sind im Rahmen der Erwachsenenbildung nur berufsorientierte Kurse begünstigt. Anders als bei Schul- und Hochschulunterricht gilt das aber auch für punktuell erteilten Unterricht. Ein "integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten" ist hier also nicht erforderlich.

"Berufsvorbereitende" Tanzkurse sind begünstigt

Tanzkurse sind grundsätzlich steuerpflichtig, weil diese als typische Freizeitgestaltung gelten. Ausnahmen gelten – im Rahmen der Steuerbefreiung für Bildungsveranstaltungen – lediglich für Kurse, die im weitesten Sinne berufsvorbereitend sind. Die Kurse müssen dazu aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung als Ausbildungsleistungen angesehen werden können.

Umsatzsteuerbefreit sind demnach – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 21 bzw. § 4 Nr. 22a UStG:

  • Die tänzerische Früherziehung, Kindertanzen und Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren bis Ende Klasse vier
  • Kurse für Erwachsene, die es zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen (z. B. als professioneller Tänzer oder Tanzlehrer).

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG

§ 4 Nr. 21a UStG befreit die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von u. a. allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Einrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen. Zusätzlich zur Vorlage der behördlichen Bescheinigung muss der Bildungsträger aber nachweisen, dass Teilnehmer die Ausbildungsgänge tatsächlich für die Berufsvorbereitung nutzen. Die Vorlage der Bescheinigung hat hier nur Indizwirkung (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2022, Az. 11 K 119/17).

Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen sind nicht begünstigt

Tanzkurse dienen regelmäßig der bloßen Freizeitgestaltung. Sie sind damit weder allgemeinbildend noch berufsbildend. Anhaltspunkte für einen bloßen Freizeitcharakter können sich dabei aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung eines Kurses ergeben. Nicht begünstigt sind deswegen insbesondere Kurse, die sich allgemein am Tanz interessierte Menschen richten.

Auch das BMF hat klargestellt, dass solche Kurse vielfach einen bloßen Freizeitbezug und dann nicht nach § 4 Nr. 21a UStG steuerbefreit sind (Entwurf ohne Datum, Az. III C 3 – S 7179/00054/002/006).

Tanzkurse als berufliche Ausbildung

Es kann sich dabei aber auch um eine berufliche Ausbildung handeln. Das gilt für Kurse, die (langfristig) auf die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder Fachhochschule vorbereiten, etwa Unterricht in klassischen Tanz und Ballett oder in darstellender und bildender Kunst.

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG stellt die gleichen Anforderungen an die Bildungsinhalte und Zielgruppen wie § 4 Nr. 21 UStG. Hier entfällt aber die Notwendigkeit der behördlichen Bescheinigung. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Anbieter gemeinnützig ist und die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet. Das BMF hat für die Steuerbefreiung eine Reihe von Kriterien aufgestellt (BMF, Schreiben vom 24.10.2025, Az. III C 3 – S 7180/00032/001/065).

  • Die Inhalte solcher Kurse sollen auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden können.
  • Der Veranstaltung muss ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde liegen.
  • Der Schwerpunkt muss auf einer Wissens- und Kompetenzvermittlung liegen. Es muss also ein Lernprozess angestrebt werden und nicht nur das bloße Ausüben einer Tätigkeit.
  • Die Bildungsrelevanz und pädagogisch-didaktische Qualität der begünstigten Veranstaltungen muss sich in einer entsprechenden fachlichen und pädagogischen Eignung der Lehrkraft abbilden.
  • Die entsprechenden Kurse dürfen nicht lediglich den organisatorischen Rahmen zum Ausüben einer Freizeitaktivität bieten. Für Tanzkurse, die nicht auf einen Beruf hin ausgerichtet sind, wird das aber regelmäßig zutreffen.

Die Umsatzsteuerbefreiung als Sportveranstaltung

Tanzkurse können auch eine umsatzsteuerbefreite sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b UStG sein.

Keine hohen Anforderungen an das Kriterium "Sport"

Unter Sport ist nicht allein die Vorbereitung auf einen Wettbewerb zu verstehen, sondern eine allgemeine körperliche Ertüchtigung über das gewöhnliche Maß hinaus. Dazu gehört jede konzentrierte körperliche Bewegung in dem Maß, wie es sich der einzelne Teilnehmer zutraut. Ein bestimmtes Leistungsniveau ist also nicht vorausgesetzt (FG Köln, Urteil vom 08.10.2009, Az. 10 K 3794/06). Weil Sport neben den Aspekten Kraft und Ausdauer auch durch "Geschicklichkeit" definiert ist, ist die – subjektive – körperliche Belastung nicht ausschlaggebend.

Finanzämter legen Messlatte zu hoch

Die Finanzämter behandeln Tanzkurse vielfach nur dann als Sportveranstaltungen, wenn die Kurse ein entsprechendes Leistungsniveau haben. Das wird regelmäßig an der Teilnahme an Turnieren festgemacht. Das FG Baden-Württemberg hat dieser Auffassung widersprochen. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22b UStG bezieht sich auf Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen.

Sie beschränkt sich nicht auf bestimmte Arten von Sport und setzt auch kein bestimmtes Leistungsniveau voraus. Ebenso wenig ist verlangt, dass die sportliche Betätigung regelmäßig oder organisiert erfolgt oder mit dem Ziel der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen ausgeübt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Ausübung nicht rein im Rahmen von Erholung oder Unterhaltung stattfindet (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2015, Az. 12 K 2582/12).

Für den sportlichen Charakter genügt es dem FG, dass die Teilnehmer die Tänze "mit ihrer jeweiligen Abfolge an Schritten, Figuren und Gleichgewichtslagen und der damit verbundenen Abfolge an Anspannung oder Entspannung der jeweiligen Bereiche ihrer Muskulatur erlernen und einüben, verbessern oder ihre Fähigkeiten je nach ihrem Alter wenigstens erhalten oder den Abbau dieser Fähigkeiten verlangsamen wollen und auch sollen.

Die Umsatzsteuerbefreiung als Kulturveranstaltung

Grundsätzlich ist für Tanz auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG denkbar. Befreit werden können – mit beförderlicher Bescheinigung – aber nur Einrichtungen, die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Kultureinrichtungen erfüllen. Das wird also – auch wegen der in der Regelung genannten Einrichtungen – vor allem Bühnentanz betreffen, der unter Theater eingeordnet werden kann. Zudem hebt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG auf kulturelle Einrichtungen ab, nicht auf kulturelle Veranstaltungen.

Die Steuerbefreiung als "bestimmte kulturelle Dienstleistung"

Die Steuerbefreiung "für bestimmte kulturelle Dienstleistungen" ist im EU-Recht (Art. 132 Abs. 1n MwStSystRL) zwar weiter gefasst als in § 4 Nr. 21 UStG. Der EuGH hat aber klargestellt, dass sich Unternehmer bei fehlender Umsetzung in nationales Recht nicht unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung berufen können (EuGH, Urteil vom 15.02.2017, Rs. C-592/15).

Die Steuerbefreiung als "andere kulturelle Veranstaltung"

Tanzkurse können daneben aber – analog zu Sportveranstaltungen – als "andere kulturelle Veranstaltungen" nach § 4 Nr. 22b UStG steuerbefreit sein. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Befreiung von Sportveranstaltungen:

  • Der Veranstalter muss gemeinnützig sein.
  • Befreit sind lediglich die Teilnehmergebühren, also Entgelte für die aktive Teilnahme an entsprechenden Tanzveranstaltungen.
  • Die Einnahmen müssen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden; das wird aber bei gemeinnützigen Anbietern der Regelfall sein.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommen als "andere kulturelle Veranstaltungen" insbesondere z. B. Musikwettbewerbe und Trachtenfeste in Betracht. Grundsätzlich hält die Finanzverwaltung die Vorschrift also nur bei wenigen Sonderfällen für anwendbar.

Zudem stellt sich die Frage, was der Begriff "Kultur" überhaupt umfasst. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist "Kultur" die Gesamtheit der geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes. Von der Förderung der Kultur ist auch die Förderung und Erhaltung von Kulturwerten erfasst. Als Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung zu verstehen, wie etwa Kunstsammlungen, Kunstdenkmale, Archive und Bibliotheken mit Schriftsammlungen von allgemeinem Interesse und andere vergleichbare Einrichtungen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2016, Az. 6 K 2803/15 mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung).

Wann Tanzkurse gesellig und damit gemeinnützigkeitsschädlich sind

Problematisch ist, dass Tanzkurse von der Finanzverwaltung vielfach als "gesellige Veranstaltungen" bewertet werden. Das ist der Fall, wenn das bloße Zusammensein gegenüber dem Satzungszweck "kulturelle Betätigung" in den Vordergrund tritt. Nach § 58 Nr. 8 AO sind solche "geselligen Zusammenkünfte" ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit "von untergeordneter Bedeutung" sind.

Zwar dient die gesellige Veranstaltung vor allem der Abgrenzung zu gemeinnützigen Satzungstätigkeiten. Hier decken sich aber bzgl. der Definition von Kultur die gemeinnützigkeitsrechtliche und die umsatzsteuerliche Bewertung. Bei bestimmten Zwecken wird unterstellt, dass sie überwiegend die Geselligkeit der Mitglieder untereinander fördern und schon deshalb eine Anerkennung als gemeinnützig ausscheidet. Das gilt etwa für Country- und Westernvereine (OFD Hannover, Verfügung vom 01.04.1998, Az. S 2729 – 317 -St0 214).

Finanzverwaltung und Rechtsprechung grenzen die begünstigten Freizeitaktivitäten des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO eng ein. Eine Begünstigung besteht nur, wenn die Freizeitaktivitäten mit den hier genannten Freizeitgestaltungen identisch sind. (AEAO, Ziff. 9 zu § 52 AO). Im Zweifel wird aber auch hier die Geselligkeit als Ausschlusskriterium verwendet.

Fazit: Für Tanzkurse gemeinnütziger Vereine greift regelmäßig nur die Steuerbefreiung als sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b UStG. Damit das Finanzamt die Einordnung akzeptiert, sollten Vereine den Bewegungsaspekt hervorheben und die Kurse auch entsprechend bewerben. So kann eine Einordnung als bloß gesellige oder Freizeitveranstaltung vermieden werden.

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