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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Krankenfahrten genau prüfen

08.09.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen können umsatzsteuerfrei oder mit 7 % besteuert werden. Eine Steuerbefreiung setzt ein speziell ausgestattetes Fahrzeug und eine medizinische Notwendigkeit voraus. Für den ermäßigten Steuersatz gilt grundsätzlich die 50-km-Grenze. Bei Mietwagenfahrten ist entscheidend, dass sie zu denselben Bedingungen erfolgen, die auch für Taxiunternehmer gelten.

Das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hat zusammengefasst, wann Krankentransporte von der Umsatzsteuer befreit sind oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Steuerbefreiung

Die Beförderung Kranker oder Verletzter ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie mit speziell eingerichteten Fahrzeugen durchgeführt wird und die besondere Fahrzeugausstattung medizinisch indiziert ist (§ 4 Nr. 17 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG)).

Ermäßigter Steuersatz

Scheidet eine Steuerbefreiung aus, ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % zu prüfen. Dieser greift, wenn eine Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km lang ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Bei Hin- und Rückfahrten kommt es darauf an, ob es sich dabei um eine einheitliche Beförderungsleistung oder zwei getrennte Leistungen handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche (einzige) Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern sie ist in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später (sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter telefonischer Bestellung) erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird.

Mietwagen

Grundsätzlich ist der Verkehr mit Mietwagen nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG begünstigt und unterliegt damit dem regulären Umsatzsteuersatz. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtbegünstigung besteht bei Krankenfahrten: Führt ein Mietwagenunternehmer Krankenfahrten mit nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch und beruhen diese Leistungen auf Sondervereinbarungen mit Krankenkassen, die auch für Taxiunternehmer gelten, kann die Steuerermäßigung angewendet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wurde vom Bundesfinanzhof ausdrücklich anerkannt, wenn die Sondervereinbarungen für Mietwagen- und Taxiunternehmer inhaltlich gleichartig sind und beide Unternehmen im selben räumlichen Geltungsbereich tätig werden.

Merke: Die Finanzverwaltung unterstellt aus Vereinfachungsgründen die Gleichartigkeit solcher Sondervereinbarungen regelmäßig, wenn ein Nachweis praktisch nicht möglich ist oder keine Vergleichsmöglichkeit besteht.

Liegt hingegen eine Sondervereinbarung vor, die nur für Mietwagenunternehmer gilt, kann die Steuerermäßigung ebenfalls angewendet werden, wenn der Unternehmer nachweist, dass im selben Gebiet eine inhaltsgleiche Vereinbarung für Taxiunternehmer existiert.

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist letztlich entscheidend, dass bei Krankenfahrten die Beförderungen zu den gleichen Bedingungen wie bei Taxiunternehmern erfolgen.

Grundsätzlich muss ein Mietwagenunternehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz bei jedem einzelnen Umsatz nachweisen. Eine Krankenfahrt eines Mietwagenunternehmers ist daher nur dann begünstigt, wenn diese Fahrt von einem Taxiunternehmer zu den gleichen Bedingungen durchgeführt werden müsste. Führt beispielsweise ein Mietwagenunternehmer eine Krankenfahrt in einem Gebiet durch, in dem eine gleichartige Sondervereinbarung für Taxiunternehmer nicht gilt, unterliegt diese Krankenfahrt nicht dem ermäßigten Steuersatz.

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