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Umsatzsteuer

Vorsteuer auf Luxussportwagen bleibt für Zahnarztpraxis versagt

14.09.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Ärzte und Heilberufe

Das Wichtigste in Kürze

Der Kauf eines Luxussportwagens kann den Vorsteuerabzug ausschließen, wenn das Fahrzeug für Werbung und Kundenkontakte eingesetzt werden soll. Das FG Berlin-Brandenburg wertet den Sportwagen als unangemessenen Repräsentationsaufwand. Für Zahnarztpraxen mit steuerpflichtigen Umsätzen gilt: Nur Aufwendungen, die auch ein ordentlicher Unternehmer tragen würde, berechtigen zum Vorsteuerabzug.

Wenn Sie als Zahnarzt umsatzsteuerpflichtig sind und sich die Umsatzsteuer aus dem Kauf eines Luxussportwagens vom Finanzamt erstatten lassen wollen, sollten Sie damit rechnen, dass die Finanzbeamten die Anschaffung vielleicht nicht für verkehrsüblich halten und zumindest den vollständigen Vorsteuerabzug verweigern. So geschehen in einem aktuellen Fall eines Unternehmers, den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte (Urteil vom 25.2.2026, Az. 7 K 7033/25).

Hintergrund

Heilbehandlungen von Zahnärzten sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Erbringt ein Zahnarzt daneben auch Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, etwa die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen oder den Verkauf von Zahnpflegeprodukten, besteht nach Maßgabe des § 15 UStG auch ein Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass dem Zahnarzt die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wird. Und zwar zu 100 %, wenn sie mit den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang steht, oder anteilig, wenn dies nur teilweise der Fall ist.

Merke: De facto wird das Thema Umsatzsteuer nur diejenigen Zahnärzte betreffen, die nicht von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Diese sieht aktuell vor, dass der Vorjahresumsatz brutto maximal 25.000 EUR betrug und der Umsatz im aktuellen Jahr 100.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt. Da die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind, werden diese Umsätze nicht berücksichtigt. Damit kann auch ein Zahnarzt mit siebenstelligen Umsätzen als Kleinunternehmer gelten.

Der Sachverhalt

Der Kläger erwarb einen hochmotorisierten Luxussportwagen mittels Rechnung einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und laufenden Fahrzeugkosten machte der Kläger in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend. Nachfolgend fand beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch das Finanzamt für das Streitjahr statt.

Die Prüferin versagte den Vorsteuerabzug, da der Kläger das Fahrzeug ausschließlich zu Werbezwecken angeschafft habe und unangemessener Repräsentationsaufwand vorliege. Er wolle an Autorennen und Messen teilnehmen, um Kontakte zu knüpfen und potenzielle Kunden zu treffen. Ein Einspruchsverfahren gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs verlief erfolglos.

Die Entscheidung

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Vorsteuer aus der Anschaffung des hochmotorisierten Luxussportwagens nicht abzugsfähig ist. Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen. Dies gilt insbesondere für Repräsentationsaufwendungen.

Hierzu zählen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).

Der Erwerb des hochmotorisierten Luxussportwagens zählt im Streitfall zu den ähnlichen Zwecken, weil er seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Das Fahrzeug war hochmotorisiert, verfügte über eine hohe Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit und wurde zudem auf Rennstrecken eingesetzt. Das Fahrzeug diente damit typisierend dazu, Geschäftsfreunde zu unterhalten und die privaten Interessen des Klägers zu befriedigen. Der Höhe nach ging das FA im Streitfall davon aus, dass der Kläger das Fahrzeug zu 50 % für private Zwecke genutzt hat.

Merke: Ob und inwieweit ein unangemessener Repräsentationsaufwand im Einzelfall bei Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs vorliegt, ist vorrangig danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (BFH, Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12).

Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person sind steuerlich danach zu beurteilen, ob sich die Beteiligten wie voneinander unabhängige Dritte verhalten haben oder verhalten. Zugrunde zu legen ist insoweit die verkehrsübliche Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gegenüber Fremden.

Ferrari für Patientenakquise eines Zahnarztes unangemessen

Ähnlich entschied das FG Baden-Württemberg im Fall eines Zahnarztes, der einen Ferrari für die Patientenakquise nutzen wollte. Hier kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug auf einen geschätzten angemessenen Anteil mit der Begründung, dass der betriebliche Repräsentationsaufwand unangemessen hoch sei.

Geklagt hatte eine Kapitalgesellschaft, die im Wesentlichen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende zahnärztliche Laborleistungen erbrachte. Ihre Gesellschafter waren die Eltern des Geschäftsführers, der mit seiner Ehefrau eine Zahnarztpraxis betrieb. Das Labor war nahezu ausschließlich für die Zahnarztpraxis des Geschäftsführers und Sohnes tätig. Der Sohn war dem Motorsport zugeneigt. Die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg des Labors sei gering, da dieses im Wesentlichen von der Zahnarztpraxis des Geschäftsführers und Sohnes beauftragt werde und der Ferrari vor allem für Fahrten zum Steuerberater, zu den Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt werde (Urteil vom 6.6.2016, 1 K 3386/15).

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