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Umsatzsteuer

Deutsche USt-IdNr. löst Steuerpflicht ohne Vorsteuerabzug aus

02.09.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Umsatzsteuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Verwendet ein Unternehmer seine USt-IdNr. des Registrierungsstaats, obwohl die Ware zwischen zwei anderen EU-Staaten bewegt wird, kann dort ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb entstehen. Dieser ist steuerpflichtig, berechtigt aber nicht zum Vorsteuerabzug. Das Gericht bestätigt die Rechtsfolge, wenn die Besteuerung im Bestimmungsland nicht rechtzeitig und vollständig nachgewiesen wird.

Die Verwendung der USt-IdNr. des Mitgliedstaats der Registrierung für eine Bestellung, die eine Warenbewegung vom Mitgliedstaat der Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auslöst, führt im Mitgliedstaat der Registrierung zu Recht zu einer Erwerbsbesteuerung ohne Vorsteuerabzug.

Hintergrund

Gemäß § 3d S. 1 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaats bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb gemäß § 3d S. 2 UStG so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaats als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in S. 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist.

§ 3d S. 1 und S. 2 UStG stehen kumulativ nebeneinander. Es greift immer die Ortsbestimmung nach § 3d S. 1 UStG. Zusätzlich greift im Ausnahmefall die Ortsbestimmung nach § 3d S. 2 UStG. Ein Einkauf löst in diesem Fall zwei innergemeinschaftliche Erwerbe aus.

Für den Ausnahmefall des § 3d S. 2 UStG ist anders als für den Regelfall des § 3d S. 1 UStG gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG kein Vorsteuerabzug möglich. Genau darin liegt das Problem.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine GmbH österreichischen Rechts. Sie erwarb Gegenstände von ebenfalls in Österreich ansässigen Lieferanten, die sie von Österreich aus in andere EU-Mitgliedstaaten liefern ließ. Im Rahmen ihrer Erwerbe teilte die Steuerpflichtige den Lieferern ihre österreichische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit. Die Lieferer stellten der Steuerpflichtigen Rechnungen unter Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer aus.

In ihren Umsatzsteuererklärungen vertrat die Steuerpflichtige die Ansicht, dass die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig sei. Ferner war sie der Auffassung, dass es sich bei den fraglichen Erwerben nicht um in Österreich steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe handele.

Im Rahmen einer Steuerprüfung erließ die österreichische Steuerverwaltung gegen die Steuerpflichtige Umsatzsteuerbescheide für die Steuerjahre 2011 bis 2015. Ihrer Ansicht nach stellten diese Umsätze innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dar. Die Steuerpflichtige habe für diese Umsätze ihre österreichische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verwendet und nicht nachgewiesen, dass die Erwerbe im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände der Mehrwertsteuer unterlegen hätten. Daher seien diese Erwerbe in Österreich steuerpflichtig.

Darüber hinaus seien die entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Mehrwertsteuer befreit, sodass die Lieferer diese Steuer zu Unrecht in Rechnung gestellt hätten. Die Steuerverwaltung versagte der Steuerpflichtigen deshalb den Vorsteuerabzug der in den betreffenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der österreichische Gesetzgeber die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zutreffend umgesetzt und die österreichische Finanzverwaltung diese ebenso fehlerfrei angewandt hat.

Zu den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung einer genauen Steuererhebung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Sie dürfen nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer infrage stellen.

Der Empfänger einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, hat kein Recht auf Abzug dieser Mehrwertsteuer. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich an die tatsächliche Bewirkung eines steuerbaren Umsatzes geknüpft. Die Mehrwertsteuer nach Art. 203 MwStSystRL wird hingegen unabhängig von einem solchen Umsatz geschuldet.

Die Neutralität der Mehrwertsteuer wird unter anderem dadurch gewahrt, dass der Lieferer die irrtümlich an die Steuerbehörden abgeführte Mehrwertsteuer erstattet verlangen kann. Der Erwerber kann zivilrechtlich die Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung vom Lieferer verlangen. Wird eine Erstattung unmöglich oder übermäßig schwierig, insbesondere wegen Zahlungsunfähigkeit des Lieferers, müssen die Mitgliedstaaten dem Erwerber einen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegenüber den Steuerbehörden ermöglichen. Dies wird als Reemtsma-Anspruch bezeichnet.

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