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Erbschaft-/Schenkungsteuer

Unternehmensnachfolge früh planen und Steuerfallen vermeiden

03.08.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Eine Unternehmensnachfolge kann trotz steuerlicher Vergünstigungen zu hohen Belastungen führen. Entscheidend sind unter anderem die Zusammensetzung des Betriebsvermögens, der Unternehmenswert und die Fortführung nach der Übergabe. Wer Testament, Gesellschaftsvertrag, Bewertung und steuerliche Gestaltung frühzeitig aufeinander abstimmt, kann Freibeträge besser nutzen, Nachversteuerungen vermeiden und die wirtschaftliche Stabilität des Betriebs sichern.

Bei der Übertragung eines Unternehmens durch Erbschaft oder Schenkung können erhebliche Steuerbelastungen entstehen. Für Betriebsvermögen gelten zwar besondere Vergünstigungen. Diese hängen jedoch davon ab, welches Vermögen übertragen wird, wie hoch der Unternehmenswert ist und ob der Betrieb anschließend fortgeführt wird.

Unternehmer sollten deshalb frühzeitig prüfen, wer das Unternehmen übernehmen soll und ob Testament, Gesellschaftsvertrag und steuerliche Gestaltung zusammenpassen.

Welches Betriebsvermögen begünstigt ist

Begünstigungsfähig können insbesondere Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sein. Bei unmittelbar gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen muss der Erblasser oder Schenker grundsätzlich zu mehr als 25 Prozent beteiligt sein.

Nicht jedes Unternehmensvermögen wird steuerlich verschont. Bestimmte Werte gelten als Verwaltungsvermögen. Dazu können etwa an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere, kleinere Beteiligungen, Kunstgegenstände und überschüssige Finanzmittel gehören.

Beträgt das Verwaltungsvermögen vor bestimmten Verrechnungen mindestens 90 Prozent des Unternehmenswerts, ist eine Begünstigung des gesamten Betriebsvermögens ausgeschlossen.

Neben den Vergünstigungen für Betriebsvermögen gelten persönliche Freibeträge. Ehegatten können beispielsweise bis zu 500.000 Euro und Kinder bis zu 400.000 Euro steuerfrei erwerben. Mehrere Übertragungen derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Regelverschonung und Optionsverschonung

Bei der Regelverschonung bleiben grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Der Nachfolger muss den Betrieb im Regelfall fünf Jahre lang fortführen und bestimmte Vorgaben zur Lohnsumme beachten.

Alternativ kann die Optionsverschonung beantragt werden. Dann können grundsätzlich 100 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei bleiben. Dafür gelten strengere Bedingungen: Die Behaltens- und Lohnsummenfrist beträgt sieben Jahre, und das maßgebliche Verwaltungsvermögen darf 20 Prozent nicht übersteigen.

Die Optionsverschonung ist daher nicht automatisch die bessere Wahl. Werden die Voraussetzungen später verletzt, kann eine erhebliche Nachversteuerung entstehen.

Was bei mehr als 26 Millionen Euro gilt

Die Grenze von 26 Millionen Euro ist keine absolute Obergrenze für eine steuerbegünstigte Unternehmensübertragung.

Überschreitet das begünstigte Vermögen diesen Betrag, können die regulären Verschonungsabschläge nicht mehr unverändert genutzt werden. Möglich bleiben jedoch ein abschmelzender Verschonungsabschlag oder eine Verschonungsbedarfsprüfung.

Bei der Bedarfsprüfung wird untersucht, ob der Erwerber die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen bezahlen kann. Auch mehrere Übertragungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die 26-Millionen-Euro-Grenze zusammengerechnet.

Wann die Steuervergünstigung nachträglich entfällt

Die Vergünstigungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Nachfolger bestimmte Anforderungen einhält. Wird der Betrieb während der Behaltensfrist verkauft oder aufgegeben, können die Verschonungsabschläge rückwirkend ganz oder teilweise entfallen.

Bei Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten müssen außerdem bestimmte Mindestlohnsummen eingehalten werden. Die Anforderungen steigen mit der Beschäftigtenzahl und sind bei der Optionsverschonung strenger.

Auch hohe Entnahmen, Ausschüttungen, die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder größere Umstrukturierungen können steuerlich problematisch sein. Solche Maßnahmen sollten deshalb während der Behaltensfrist vorab geprüft werden.

Unternehmensbewertung frühzeitig klären

Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem steuerlichen Unternehmenswert. Liegt kein zeitnaher Verkaufspreis vor, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt werden.

Dieses Verfahren kann zu einem Wert führen, der über dem tatsächlich erzielbaren Marktwert liegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann deshalb ein niedrigerer Unternehmenswert durch ein geeignetes Gutachten nachgewiesen werden.

Eine frühzeitige Bewertung zeigt, ob Freibeträge und Verschonungsregeln ausreichen oder ob die Nachfolge in mehreren Schritten gestaltet werden sollte.

Nachfolge muss auch wirtschaftlich funktionieren

Bei einer Unternehmensübertragung greifen Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht ineinander. Ein steuerlich günstiges Testament hilft wenig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine andere Nachfolge vorsieht.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie viel Steuer bei der Übertragung entsteht. Der Nachfolger muss den Betrieb auch langfristig fortführen, die Lohnsummen- und Behaltensvorgaben erfüllen und ausreichend Liquidität für mögliche Steuerzahlungen behalten.

Eine frühzeitige Planung kann verhindern, dass steuerliche Vorteile verloren gehen oder die Nachfolge die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens gefährdet.

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