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Erbschaft-/Schenkungsteuer

Erbschein schützt nicht bei fehlerhaften Nachlasswerten

30.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Finanzamt und Finanzgericht müssen Erbquoten nicht ungeprüft aus dem Erbschein übernehmen. Bestehen gewichtige Zweifel an dessen Richtigkeit, sind sie berechtigt und verpflichtet, die Erbanteile selbst zu ermitteln. Der BFH sieht einen solchen Anlass insbesondere dann, wenn der vom Finanzamt festgestellte Steuerwert eines Nachlassgegenstands deutlich vom im Erbschein zugrunde gelegten Wert abweicht.

Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. So lautet ein Beschluss des Bundesfinanzhofs.

Sachverhalt

Laut Testament hinterließ der Erblasser seinem Bruder (Kläger) Geldvermögen und dem Beigeladenen eine Immobilie. Der Kläger und der Beigeladene beantragten einen Erbschein und gaben den Wert der Immobilie mit 450.000 EUR und das Geldvermögen mit 262.000 EUR an, was Erbquoten von 63 % und 37 % ergab. Darauf basierend setzten sie sich notariell auseinander. Beide verzichteten ausdrücklich darauf, den Vertrag später ggf. wegen eines Irrtums über die Werte anzufechten.

Das Finanzamt hingegen setzte den Wert der geerbten Immobilie mit 610.000 EUR an, verlangte vom Kläger aber dennoch seine Erbschaftsteuer auf die Erbquote von 37 % vom Gesamtwert, obwohl diese durch die Neubewertung des Grundstücks deutlich geringer ausfallen würde. Während das Finanzgericht Baden-Württemberg noch der Auffassung war, dass der Erbschein gilt, hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Im Streitfall hätte das Finanzgericht dem Vorbringen des Klägers, sein Erbanteil sei mit 37 % zu hoch bemessen, da eine Erhöhung des Gesamtwerts des Nachlasses aufgrund eines höheren Verkehrswerts des Grundbesitzes eine Verminderung seines Erbanteils bedeute, nachgehen müssen. Dies hat es nunmehr nachzuholen.

Der festgestellte Grundbesitzwert (610.000 EUR), der von dem erklärten Verkehrswert (450.000 EUR) deutlich abweicht, stellt einen gewichtigen Grund dar, der gegen die Richtigkeit der im Erbschein festgelegten Erbanteile in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen kann.

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