Zum Inhalt springen

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer: Rekordwert durch große Unternehmensübertragungen

18.09.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreichte 2025 mit 21,4 Milliarden EUR einen Rekordwert. Auslöser waren vor allem große Unternehmensübertragungen. Für Betriebsvermögen können Verschonungsabschläge gelten, ihre Höhe hängt jedoch von der Vermögensstruktur und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Verwaltungsvermögen kann die Begünstigung mindern oder ausschließen. Bei Immobilienübertragungen bleiben Bewertung und mögliche Marktabschläge entscheidend.

Die Finanzämter setzten 2025 Erbschaft- und Schenkungsteuer von 21,4 Milliarden Euro fest, 60,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Erben und Beschenkten mehr Steuern zahlen. Die Statistik erfasst nur Fälle mit Steuerfestsetzung; die meisten Übertragungen bleiben innerhalb der Freibeträge. Festgesetzte Steuer und tatsächliche Einnahmen eines Jahres sind zudem nicht gleichzusetzen. (Destatis)

Große Unternehmensübertragungen prägen den Anstieg

Vor allem Übertragungen ab 20 Millionen Euro ließen die festgesetzte Steuer um 146,8 Prozent steigen. Insgesamt wechselten Vermögenswerte von 141,1 Milliarden Euro den Eigentümer, das steuerlich berücksichtigte Vermögen lag bei 150,5 Milliarden Euro. Betriebsvermögen wurde im Wert von 25,6 Milliarden Euro übertragen. Davon entfielen 9,8 Milliarden Euro auf Übertragungen über 26 Millionen Euro. Der Wert übertragener Kapitalgesellschaftsanteile verdoppelte sich nahezu auf 16,8 Milliarden Euro. Geschenktes Betriebsvermögen stieg auf 21,2 Milliarden Euro, geerbtes sank auf 4,4 Milliarden Euro. (Destatis)

Die Begünstigung hängt von der Vermögensstruktur ab

Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile kann grundsätzlich ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent gelten. Voraussetzung ist unter anderem, dass Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren die Grenze von 26 Millionen Euro nicht überschreiten. Bei Kapitalgesellschaften ist regelmäßig eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent erforderlich; eine Poolvereinbarung kann Beteiligungen zusammenfassen. (§§ 13a, 13b ErbStG)

Verwaltungsvermögen kann die Begünstigung mindern und sie ab einem Anteil von 90 Prozent vollständig ausschließen. Der Bundesfinanzhof entschied am 26. Februar 2025, dass auch eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA schädliches Verwaltungsvermögen sein kann, wenn das Gesellschaftsvermögen überwiegend aus Wertpapieren besteht. Das Urteil betrifft die frühere Rechtslage, zeigt aber die Bedeutung einer genauen Vermögensanalyse. (BFH, Urteil vom 26. Februar 2025, II R 54/22)

Bei großen Übertragungen können weitergehende Verschonungsregelungen oder eine Verschonungsbedarfsprüfung greifen. Die Finanzverwaltungen erließen daraufhin 2025 Steuern von 3,7 Milliarden Euro. Der Betrag ist nicht direkt mit den Festsetzungen dieses Jahres vergleichbar, weil Anträge auch andere Berichtsjahre betreffen können. (Destatis, § 28a ErbStG)

Auch die Immobilienbewertung kann entscheidend sein

Eine abweichende Erbschaftsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt. Erben müssen nach dem BFH-Urteil vom 25. Februar 2026 darlegen, dass sie ohne eigenes Verschulden nicht bereichert sind. Sie müssen mögliche Ersatzansprüche gesichert oder deren Aussichtslosigkeit nachgewiesen haben. (BFH, Urteil vom 25. Februar 2026, II R 1/22)

Noch offen ist, ob Miteigentumsanteile oder mit Nießbrauch belastete Grundstücke für die Schenkungsteuer unter ihrem rechnerischen Anteil am Grundstückswert bewertet werden dürfen. Hierüber entscheidet der Bundesfinanzhof im Verfahren II R 11/26. Bei geplanten Immobilienübertragungen sollten Eigentümer Bewertungsfragen und mögliche Marktabschläge deshalb frühzeitig prüfen lassen. (BFH, anhängiges Verfahren II R 11/26)

Ähnliche Artikel

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Erbschein schützt nicht bei fehlerhaften Nachlasswerten

Finanzamt und Finanzgericht müssen Erbquoten nicht ungeprüft aus dem Erbschein übernehmen. Bestehen gewichtige Zweifel an dessen Richtigkeit, sind sie berechtigt und verpflichtet, die Erbanteile selbst zu ermitteln. Der BFH sieht einen solchen Anlass insbesondere dann, wenn der vom Finanzamt festgestellte Steuerwert eines Nachlassgegenstands deutlich vom im Erbschein zugrunde gelegten Wert abweicht.

30.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Bestandsschutz erhöht nicht automatisch die Schenkungsteuer

Bei der Grundstücksbewertung im Sachwertverfahren kommt es für den Bodenwert auf die rechtlich zulässige Bebauung an. Das gilt auch, wenn ein Gebäude aufgrund von Bestandsschutz tatsächlich stärker genutzt wird. Der BFH betont den Typisierungsgedanken des Verfahrens. Wertminderungen durch die besondere tatsächliche Bebauung lassen sich jedoch über den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts mit einem Gutachten berücksichtigen.

01.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Wann Erben den festgestellten Immobilienwert angreifen können

Bei der Bewertung geerbter oder geschenkter Immobilien sind die Vergleichspreise der Gutachterausschüsse grundsätzlich maßgeblich. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Gerichte diese Werte nur bei offensichtlichen Fehlern genauer überprüfen müssen. Wer einen festgestellten Immobilienwert angreifen möchte, braucht daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zugrunde liegenden Vergleichspreise offensichtlich unrichtig sind.

17.08.2026 · 1 Min. Lesezeit · Hausbesitzer