Umsatzsteuer
Treuepunkte aus einem Kundenbindungsprogramm stellen keine „Gutscheine“ dar
17.06.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Umsatzsteuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs stellen Treuepunkte umsatzsteuerlich (noch) keine umsatzsteuerlichen Gutscheine im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie dar. Damit lösen sie keine eigenständige Umsatzbesteuerung aus. Das ist eine Erleichterung für viele Unternehmen.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs stellen Treuepunkte umsatzsteuerlich (noch) keine umsatzsteuerlichen Gutscheine im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie dar. Damit lösen sie keine eigenständige Umsatzbesteuerung aus. Das ist eine Erleichterung für viele Unternehmen.
Hintergrund
Bei Gutscheinen wird seit 2019 in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine unterschieden. Steht der Anspruch auf eine konkrete Leistung und deren Steuersatz bei der Gutscheinausgabe fest (Einzweck-Gutschein), entsteht bereits beim Verkauf des Gutscheins Umsatzsteuer (Vorverlagerung). Steht der konkrete Anspruch noch nicht fest (Mehrzweck-Gutschein), entsteht bei der Ausgabe noch keine Umsatzsteuer. Diese Abgrenzungsproblematik hat der Europäische Gerichtshof nun für den Fall von Treuepunkten vereinfachend geregelt:
Sachverhalt
Ein schwedisches Unternehmen wollte ein Kundenbindungsprogramm einführen, bei dem es Kunden bei Einkäufen Punkte gutschreibt, die später gegen Waren von geringem Wert in einem „Punkteshop“ eingelöst werden können. Eine Einlösung gegen Geld war ebenso ausgeschlossen wie eine Übertragung der Punkte. Nach zwei Jahren ohne Einlösung würden die Punkte verfallen. Im Rahmen eines Auskunftsersuchens an den schwedischen Steuerrechtsausschuss wollte das Unternehmen die umsatzsteuerliche Behandlung dieses Bonusprogramms erfahren. Als Ergebnis erhielt es die Antwort, dass es sich bei den gutgeschriebenen Bonuspunkten nicht um einen umsatzsteuerlichen Gutschein handele.
Voraussetzungen für Gutschein liegen nicht vor
Die Annahme eines Gutscheins setzt voraus, dass der Kunde einen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung erhält und diese Lieferung bzw. sonstige Leistung bestimmbar ist. Beim geschilderten Kundenbindungsprogramm erhält der Kunde aber nur die Möglichkeit, bei einem späteren Einkauf zusätzliche Ware von geringem Wert als Prämie zu erhalten. Somit stellen diese Punkte keine eigenständige Gegenleistung dar. Schließlich fehlt v. a. die Verpflichtung, die Punkte wie ein Zahlungsmittel anzunehmen.
Merke: Diese Entscheidung bringt erfreuliche Erleichterungen. Sie reduziert Abgrenzungsprobleme und Dokumentationsaufwand sowie im Allgemeinen die steuerliche Komplexität der Vorverlagerung der Umsatzsteuer.
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