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Umsatzsteuer

Steueränderungsgesetz 2025 – Änderungen im Umsatzsteuerrecht

31.03.2026 · 6 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler

Das Wichtigste in Kürze

Das Steueränderungsgesetz 2025 hat auch das UStG angepasst: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG regelt nun dauerhaft den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke. Damit werden die Gastronomie unterstützt und Abgrenzungsschwierigkeiten bei Speisenlieferungen, Kita-, Schul- oder Krankenhausverpflegung beseitigt.

Das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl I Nr. 363 vom 23.12.25) hat auch zu Änderungen des UStG geführt. Die Änderungen sind dieses Mal überschaubar – wie das Gesetz insgesamt.

Steuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)

Als temporäre Krisenmaßnahme unterlagen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bereits vom 1.7.2020 bis 31.12. 2023 dem ermäßigten Steuersatz. Seit dem 1.1.2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz.

Durch die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, die nach dem 31.12.2025 erbracht werden, nunmehr dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen.

Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie entfallen zudem Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung), die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen (Gesetzentwurf der Bundesregierung 6.10.25, BR-Drs. 21/1974).

Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat (§ 18g UStG)

Allgemeines

§ 122a AO in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) sieht zum 1.1.2026 generell die Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung zum Datenabruf insbesondere vor, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung basiert und sie vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto oder durch eine Person i. S. d. § 80 Abs. 2 AO übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Abs. 1 S. 4 AO bekannt zu geben ist. Eine postalische Bekanntgabe erfolgt in diesen Fällen nur, wenn der Steuerpflichtige dies entsprechend beantragt.

Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch im Inland ansässige Unternehmer Anträge auf Vorsteuer-Vergütung in einem anderen Mitgliedstaat zur Weiterleitung an diesen vom Unternehmer übermittelt. Diese Anträge werden durch das BZSt auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft und an den Mitgliedstaat der Erstattung über die elektronische Schnittstelle weitergeleitet, sofern der Antrag zulässig ist. Sofern der Antrag unzulässig ist und daher nicht weitergeleitet wird, erhält der Unternehmer hierüber vom BZSt einen Bescheid. Im Hinblick auf die Bekanntgabe dieses Bescheids soll grundsätzlich auf die nach § 122a AO geltenden Bekanntgaberegelungen abgestellt werden. Bislang sieht § 18g S. 5 UStG abweichend vom zukünftigen § 122a AO vor, dass für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf die Zustimmung des Bescheidempfängers erforderlich ist. Diese vom zukünftigen § 122a AO abweichende Regelung soll aufgehoben werden. Im Gegensatz zum zukünftigen § 122a Abs. 2 AO soll einem Antrag auf postalische Bekanntgabe nur dann entsprochen werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung 6.10.25, BR-Drs. 21/1974).

Änderung des § 18g S. 5 UStG

Bislang war eine ausdrückliche Zustimmung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf erforderlich. Mittels Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO ist nunmehr bekannt zu gegeben, wenn ein Steuerbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Steuererklärung beruht und sie vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde. Zur Antragsübermittlung muss der im Inland ansässige Unternehmer über ein Nutzerkonto im Online-Portal des BZSt verfügen, sodass insoweit die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf vorliegen. Bei im Inland ansässigen Unternehmern soll eine schriftliche Bekanntgabe des Bescheides über die Nichtweiterleitung des Antrages ab dem 1.1.2026, abweichend von § 122a Abs. 2 AO, nur in Härtefällen möglich sein. Wann ein solcher Härtefall gegeben ist, hat das BZSt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung von § 150 Abs. 8 AO zu bestimmen (Gesetzentwurf der Bundesregierung 6.10.25, BR-Drs. 21/1974).

Allgemeines

§ 21b UStG ist notwendig, um die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifende Entkoppelung des Gestellungsorts und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umzusetzen (Gesetzentwurf der Bundesregierung 6.10.25, BR-Drs. 21/1974).

Zu § 21b Abs. 1 UStG

Mit der Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat entsteht bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung die Einfuhrumsatzsteuer im Inland, und zwar sowohl für gestellungspflichtige, als auch gestellungsbefreite Gegenstände.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für einen im Inland erbrachten Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Abgabe der Zollanmeldung und damit die Erklärung der EUSt in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt (Art. 179 Abs. 1 UZK). Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Zollanmeldung als abgegeben gilt, wie bei der Anschreibung in der Buchführung nach Artikel 182 UZK (Gesetzentwurf der Bundesregierung 6.10.25, BR-Drs. 21/1974).

Zu § 21b Abs. 2 UStG

Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer soll durch das nach allgemeinen Regelungen zuständige Hauptzollamt im Inland erfolgen. Die einschlägigen Regelungen ergeben sich aus § 23 Abs. 1 der AO sowie § 12 Abs. FVG (Gesetzentwurf der Bundesregierung 6.10.25, BR-Drs. 21/1974).

Zu § 21b Abs. 3 UStG

Die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Gegenständen legen nach Art. 211 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten fest. Demnach wird hier die Nutzung des bewilligten zollrechtlichen Zahlungsaufschubs für die Entrichtung der EUSt festgelegt. Dies folgt dem Grundsatz aus dem Zollrecht, dass, unabhängig von der Art der Zollanmeldung, eine Ware erst dann überlassen wird, nachdem die entstandene Zollschuld gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wurde (Art. 195 Abs. 1 Unterabsatz 1 UZK). Die Nutzung/Bewilligung des Zahlungsaufschubs ist aus Gründen der Abgabensicherung auch hier verpflichtend zu machen. Ferner ist festzulegen, dass die Zollanmeldung alle für die Festsetzung der EUSt notwendigen Daten enthält und bearbeitbar erfasst wurde. Anderenfalls ist eine separate Steuererklärung bei der zuständigen Zollstelle im Inland abzugeben.

Zu den maßgeblichen Angaben gehören der Zoll-/Transaktionswert, der Bestimmungsort im Zollgebiet der Union, die Warenbezeichnung und die Codenummer zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes, zusätzliche Angaben zur Gewährung von Steuerbefreiungen und ATLAS-Codierungen, der Tag der Zollschuldentstehung, der Steuerschuldner und die Zahlungsart (Gesetzentwurf der Bundesregierung 6.10.25, BR-Drs. 21/1974).

Zu § 21b Abs. 4 UStG

Die Bekanntgabe/Übermittlung des EUSt-Bescheids orientiert sich an dem im IT-Verfahren ATLAS üblichen Vorgehen. Dieses umfasst die automatisierte Übermittlung einer Bescheidnachricht an den Steuerschuldner/Zollanmelder bzw. seinen Vertreter. Voraussetzung für die Kommunikation mit dem IT-Verfahren ATLAS ist grundsätzlich die ATLAS-Teilnahme. Die Daten des Abgabenbescheids (u. a. Zoll- und EUSt-Betrag) werden den ATLAS-Teilnehmern per Bescheidnachricht übermittelt.

Eine weitere Bekanntgabe-/Zustellungsmöglichkeit ist über das Zoll-Portal möglich. Die Bekanntgabe über das Zoll-Portal stellt eine wirksame Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf dar (§ 122a AO, Gesetzentwurf der Bundesregierung 6.10.25, BR-Drs. 21/1974).

Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 23a UStG)

Nach § 23a Abs. 1 UStG wird zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ein Durchschnittssatz von 7 % festgesetzt. Den Durchschnittssatz können die begünstigten Unternehmer nur bis zu einem bestimmten Umsatz in Anspruch nehmen.

Um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen, wird die Umsatzgrenze parallel zu der Erhöhung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO auch in § 23a Abs. 2 UStG von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben (Gesetzentwurf der Bundesregierung 3.12.25, BR-Drs. 21/3104).

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