Umsatzsteuer
Organschaft gilt jetzt auch für den ideellen Bereich
20.07.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesfinanzministerium hat seine Auffassung zur umsatzsteuerlichen Organschaft geändert und sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Damit können Innenleistungen künftig auch dann umsatzsteuerfrei bleiben, wenn sie dem nichtwirtschaftlichen Bereich des Organträgers dienen.
Durch eine Regelung der Finanzverwaltung stand bisher in Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft auch dann besteht, wenn die Leistungen in den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erbracht werden. Diese Auffassung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt mit Bezug auf die anderslautende Rechtsprechung des BFH geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Die Bedeutung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Aus organisatorischen oder steuerlichen Gründen werden wirtschaftliche Tätigkeiten von gemeinnützigen Körperschaften nicht selten auf eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Dadurch würde es grundsätzlich zu einer Umsatzsteuerbelastung der Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kommen. Das lässt sich allerdings vermeiden, wenn zwischen den Gesellschaften ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis besteht.
Bei dieser umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 UStG werden die Leistungen der Tochtergesellschaft (sog. Organgesellschaft) an die Muttergesellschaft als Innenumsätze behandelt und bleiben deswegen steuerfrei. Die Organschaft ist insbesondere von Vorteil, wenn die gemeinnützige Mutterkörperschaft (sog. Organträger) nur steuerfreie oder nicht steuerbare Ausgangsumsätze tätigt und deswegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das liegt daran, dass so die Kostenbelastung durch die nicht abzugsfähige Vorsteuer auf die dem Organträger berechneten Leistungen entfällt.
Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung
Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft nur vor, wenn eine juristische Person finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in ein Unternehmen eingegliedert ist (UStAE, Abschn. 2.8).
Wirtschaftliche Eingliederung bedeutete nach dieser Auffassung, dass die Organgesellschaft in engem wirtschaftlichen Zusammenhang im Rahmen des Gesamtunternehmens tätig ist. Voraussetzung für eine wirtschaftliche Eingliederung sollte deshalb sein, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dem unternehmerischen Bereich der Muttergesellschaft zugeordnet werden konnte.
Organschaft war in zwei Fällen ausgeschlossen
Nach dieser Auffassung war eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht möglich, wenn der Organträger nicht unternehmerisch tätig ist bzw. die Innenleistungen der Organgesellschaft für dessen nichtunternehmerischen Bereich erbracht werden. Die Folge war, dass die Organgesellschaft die Leistungen an den Organträger mit Umsatzsteuer berechnen muss. Das würde zu einer höheren Kostenbelastung des Organträgers führen, wenn er nicht vorsteuerabzugsfähig ist.
BFH-Rechtsprechung ändert Situation
Der BFH hatte dieser Auffassung widersprochen. Im konkreten Fall hielt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) 51 Prozent der Anteile einer GmbH. KdöR und GmbH bildeten eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Die GmbH erbrachte Reinigungsdienstleistungen an die KdöR für ein Gebäude, das sie sowohl für unternehmerische als auch für hoheitliche Zwecke nutzte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Reinigungsleistungen für den Hoheitsbereich der KdöR einer unternehmensfremden Tätigkeit gedient hätten und daher als eine unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln waren. Der BFH dagegen kam zum Ergebnis, dass die umsatzsteuerliche Organschaft auch für Leistungen in den nichtunternehmerischen Bereich gilt und keine Entnahmebesteuerung bei der Organgesellschaft erfolgt.
Finanzverwaltung übernimmt BFH-Rechtsprechung
Diese Rechtsauffassung hat die Finanzverwaltung jetzt übernommen. Die bisherige umsatzsteuerliche Beurteilung der umsatzsteuerlichen Organschaft wird – so das BMF – grundsätzlich nicht geändert. Die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen durch die Organschaft ist jedoch nicht auf Leistungen beschränkt, die der Organträger oder die Organgesellschaft(en) für unternehmerische Zwecke verwenden, sondern gilt auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im eigenen Sinn.
Mit "nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im eigenen Sinn" ist die steuerliche Sphäre gemeint, die zwar nichtunternehmerisch, aber nicht unternehmensfremd ist. Das ist insbesondere der ideelle Bereich. Das BMF ergänzt den UStAE entsprechend in Abschn. 2.8 um einen neuen Abs. 3a: "Entsprechend der ebenfalls geänderten Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen aus dem unternehmerischen in den nichtunternehmerischen Bereich liegt hier auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Es besteht aber kein Recht auf Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen. Ein vorgenommener Vorsteuerabzug muss eventuell nach § 15a UStG berichtigt werden".
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