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Gewerbesteuer

Auch Aufwand für kurzfristig angemietete Unterkünfte kann der Hinzurechnung unterliegen

11.06.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Kosten für kurzfristig angemietete Mitarbeiterunterkünfte der Gewerbesteuerhinzurechnung unterliegen können. Damit verschärft er die Rechtslage insbesondere für überregional tätige Firmen mit Mitarbeitern an wechselnden Einsatzorten.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Kosten für kurzfristig angemietete Mitarbeiterunterkünfte der Gewerbesteuerhinzurechnung unterliegen können. Damit verschärft er die Rechtslage insbesondere für überregional tätige Firmen mit Mitarbeitern an wechselnden Einsatzorten.

Hintergrund

Gewerbesteuerrechtlich werden als Betriebsausgaben abgezogene Mietaufwendungen dem Gewerbeertrag zu 12,5 % wieder hinzugerechnet (1/4 von 50 %, § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz) – sofern alle Hinzurechnungsbestandteile über 200.000 EUR betragen.

Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die Miete für fiktives Anlagevermögen gezahlt wird (wenn sich die angemieteten Wirtschaftsgüter im Eigentum des Unternehmens befinden würden). Im Endeffekt soll die gewerbesteuerliche Behandlung unabhängig davon sein, ob ein Unternehmen eigene Immobilien besitzt oder diese anmietet.

Der Bundesfinanzhof hat nun in drei Urteilsfällen das „fiktive Anlagevermögen“ konkretisiert.

Sachverhalte

Im Fall 1 mietete ein überregional tätiges Personaldienstleistungsunternehmen für die Mitarbeiter je nach Einsatzort kurzfristig Hotel- oder Pensionszimmer an.

Im Fall 2 buchte ein bundesweit agierendes Unternehmen für projektbezogene Arbeiten an Entwässerungsanlagen die an den wechselnden Einsatzorten tätigen Mitarbeiter jeweils kurzfristig in Hotels oder Ferienwohnungen ein.

Im Fall 3 mietete ein Veranstalter von Konferenzen und Events jeweils in eigenem Namen Hotelzimmer und Veranstaltungsräume zur Weitervermietung an.

In allen drei Fällen wollte das Finanzamt nach Betriebsprüfungen die Mietaufwendungen dem Gewerbeertrag hinzurechen.

Gegen die abgelehnten Einsprüche wurden Klagen eingelegt, die von den Finanzgerichten positiv im Sinne der Klageführer entschieden wurden, sprich die Aufwendungen hätten nicht hinzugerechnet werden dürfen.

Dagegen legten die Finanzämter Revisionen ein, die nun zur Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidungen führten.

Nun müssen die Finanzgerichte nach den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Kriterien im Detail nochmals genau die betrieblichen Verhältnisse prüfen.

Wann ein „dauerhaftes“ Dienen für den Betrieb vorliegt

Merke: Eine Hinzurechnung für „fiktives Anlagevermögen“ hängt davon ab, ob das gemietete Wirtschaftsgut nach der betrieblichen Funktion im Unternehmen subjektiv und objektiv dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angemieteten Wirtschaftsgüter direkt oder unmittelbar dem Unternehmen dienen bzw. zwingend erforderlich sind. Insofern ist immer eine Einzelfallentscheidung nötig.

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