Umsatzsteuer
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft mit vier Beteiligten: EuG urteilt händlerfreundlich
11.03.2026 · 5 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss der Liefergegenstand physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer gelangen. Vielmehr darf der letzte Abnehmer den Liefergegenstand als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts auch an einen Kunden im eigenen Land weiterverkaufen. Das führt zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften mit mehr als drei Unternehmern. Das ist die Folgerung aus einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union – kurz EuG.
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss der Liefergegenstand physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer gelangen. Vielmehr darf der letzte Abnehmer den Liefergegenstand als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts auch an einen Kunden im eigenen Land weiterverkaufen. Das führt zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften mit mehr als drei Unternehmern. Das ist die Folgerung aus einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union – kurz EuG.
Um einen Fall wie diesen ging es
Ein slowenisches Autohaus (SLO) bestellt für seinen dänischen Kunden (DK₁) ein Fahrzeug beim deutschen Autohaus (D). SLO übernimmt die Transportverantwortlichkeit und lässt das Fahrzeug auf Geheiß des Autohauses DK₁ zu dessen ebenfalls dänischen (Privat-)Kunden (DK₂) transportieren. Alle Beteiligten treten unter den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer Ansässigkeitsstaaten auf.
SLO möchte die eigentlich erforderliche umsatzsteuerliche Registrierung in Dänemark durch Anwendung der Vereinfachungsregeln des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts vermeiden. Die slowenische Finanzverwaltung lehnt dies ab.
Finanzverwaltung will Vereinfachungsregelung nicht anwenden
Die slowenische Finanzverwaltung verlangt für die Annahme eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, dass dieses unter den drei letzten Beteiligten einer Lieferkette abgewickelt wird.
Abschn. 25b.1 Abs.2 UStAE
1Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt voraus, dass drei Unternehmer (erster Lieferer, erster Abnehmer und letzter Abnehmer) über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser Gegenstand unmittelbar vom Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer gelangt (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann auch zwischen drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmern bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten vorliegen, wenn die drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen. …
EuG bejaht hier Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung
Der EuG hat entschieden, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte auch auf Lieferketten mit vier Beteiligten anwendbar ist, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Vereinfachung erfüllt sind (EuG, Urteil vom 03.12.2025, Rs. T-646/24, MS KLJUČAROVCI, d.o.o., Abruf-Nr. 252354).
Nach Ansicht des EuG muss der Liefergegenstand physisch nicht zwingend zum letzten Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gelangen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei einem Dreiecksgeschäft um ein Geschäft, mit dem ein Gegenstand
- von einem in einem ersten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Lieferer,
- an einen in einem zweiten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Zwischenerwerber geliefert wird,
- der diesen Gegenstand seinerseits an einen in einem dritten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Enderwerber liefert,
- wobei der Gegenstand unmittelbar vom ersten Mitgliedstaat in den dritten Mitgliedstaat befördert wird.
Im Ausgangsfall umfasst die Lieferkette im Gegensatz zu einem "klassischen" Dreiecksgeschäft (mit drei beteiligten Wirtschaftsteilnehmern) vier Steuerpflichtige, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind. Das ist nach Auffassung des EuG unschädlich. Denn nach Art. 141 Buchst. c und d MwStSystRL ist es nicht erforderlich, dass
- der Empfänger einer "anschließenden Lieferung" im Sinne dieser Bestimmungen die tatsächliche Verfügungsgewalt über den gelieferten körperlichen Gegenstand erlangt oder
- dieser körperliche Gegenstand physisch zu dieser Person befördert und/oder physisch von ihr in Empfang genommen wird.
Folglich kann eine solche Lieferung im Rahmen nur eines Beförderungsvorgangs zu der Person bewirkt werden, an die der Empfänger (in Deutschland: der letzte Abnehmer) den Liefergegenstand als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts an einen Kunden im eigenen Land weiterverkauft hat.
Das EuG weist jedoch darauf hin, dass die Vereinfachungsregel des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts keine Anwendung findet, wenn festgestellt wird, dass der diese anwendende Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit dem Umsatz, den er zur Anwendung dieser Regelung geltend macht, an einem im Rahmen einer Lieferkette begangenen Missbrauch des Mehrwertsteuersystems mitgewirkt hat.
Klarstellung: Wer ist der EuG und welche Befugnisse hat er?
Das EuG ist ein eigenständiges europäisches Gericht. Es ist die Vorinstanz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Gemeinsam mit dem EuGH bildet es den Gerichtshof der Europäischen Union, soll diesen entlasten und hat den Sitz ebenfalls in Luxemburg. Die amtliche Bezeichnung in den europäischen Verträgen ist nur kurz "Gericht". Anders als beim EuGH gibt es beim EuG keine ständigen Generalanwälte. Diese Tätigkeit kann jedoch von einem zu diesem Zweck bestimmten Richter ausgeübt werden. Mit der Schaffung des EuG wurde auf europäischer Ebene ein zweistufiges Gerichtssystem geschaffen. Gegen alle Entscheidungen des EuG kann beim EuGH ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden, vergleichbar der Revision im deutschen Recht.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Es bleibt abzuwarten, wie die deutsche Finanzverwaltung und die Finanzverwaltungen der anderen EU-Mitgliedstaaten auf das Urteil reagieren. Ein nicht zu unterschätzendes Problem bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften besteht nämlich darin, dass die Mitgliedstaaten die Vereinfachungsregel unterschiedlich und restriktiv interpretieren. Wendet ein deutscher Unternehmer die Vereinfachung in einem Land an, das dem EuG folgt, und bleibt die deutsche Finanzverwaltung bei ihrer Rechtsauffassung, würde der deutsche Unternehmer mit der Straferwerbsteuer nach § 3d S. 2 UStG belastet.
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