Erbschaft-/Schenkungsteuer
Gesamtgläubigerstellung: Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
10.11.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler, Hausbesitzer
Das Wichtigste in Kürze
Das FG Münster hat mit Urteil vom 18.9.25 (3 K 459/24 Erb) klargestellt, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung in Bezug auf den Zahlungsanspruch komme es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.
Das FG Münster hat mit Urteil vom 18.9.25 (3 K 459/24 Erb) klargestellt, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung in Bezug auf den Zahlungsanspruch komme es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.
Der Ehemann der Klägerin übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Klägerin lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.
Das FA sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an die Klägerin. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten. Das FG Münster ging hingegen nicht von einer Schenkung aus. Die Klägerin habe hinsichtlich des Wohnrechts nicht frei verfügen können. Das Wohnrecht diene vielmehr der Fortführung der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Familienheim. Hinsichtlich des Baraltenteils konnte der Senat gleichfalls nicht feststellen, dass die Klägerin am Schenkungsstichtag frei über den Anspruch auf Geldzahlung habe verfügen können. Der Baraltenteil habe entsprechend der zwischen den Eheleuten getroffenen Innenabrede vorrangig dem Lebensunterhalt – und damit ebenfalls der Verwirklichung der Ehe – gedient. Ein konkreter Plan dazu, dass die Klägerin bestimmte Geldsummen zur freien Verwendung (Vermögensaufbau) erhalten sollte, bestand am maßgeblichen Stichtag nicht.
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