Erbschaft-/Schenkungsteuer
Freigebige Zuwendung: Pauschalabfindung für vor der Eheschließung erklärten Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
21.11.2025 · 6 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an BFH 17.10.07, II R 53/05, BStBl II 08, 256; 1.9.21, II R 40/19, BStBl II 23, 146). Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht ausschließt – so der BFH mit Urteil vom 9.4.25 (II R 48/21).
Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an BFH 17.10.07, II R 53/05, BStBl II 08, 256; 1.9.21, II R 40/19, BStBl II 23, 146). Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht ausschließt – so der BFH mit Urteil vom 9.4.25 (II R 48/21).
Sachverhalt
Der Kläger (K) schloss mit seiner späteren Ehefrau E vor der Eheschließung einen Ehevertrag. Darin wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, der aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des K wieder ausgeschlossen wurde. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf Ansprüche auf Hausratsteilung. K verpflichtete sich ferner, der E für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. EUR, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. EUR und für die Hausratsteilung 500.000 EUR zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erklärte K, binnen zwölf Monaten nach Eheschließung ein bestimmtes Grundstück zu übertragen, dessen Wert K und E einvernehmlich mit mindestens 6 Mio. EUR bezifferten. Nach der Eheschließung übertrug K das Grundstück auf E.
Das FA setzte für die Grundstücksübertragung Schenkungsteuer fest. Das FG Hamburg (23.9.20, 3 K 136/19, EFG 23, 564) wies die Klage ab. K war der Ansicht, die Grundstücksübertragung sei die Gegenleistung für den Verzicht der E auf den Zugewinnausgleich und auf ihre nachehelichen Ansprüche. Es fehle somit der Wille zur Unentgeltlichkeit. Der BFH sah die Sache aber anders.
Entscheidungsgründe
Die Übertragung des Grundstücks unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer, da E das Grundstück ohne Gegenleistung erhalten hat. K ist zwar im Gegenzug von möglicherweise bei einer Scheidung entstehenden Ansprüchen der E freigestellt worden. Der Wert dieser Ansprüche bleibt aber nach § 7 Abs. 3 ErbStG unberücksichtigt, da die Ansprüche nicht in Geld veranschlagt werden können (BFH 9.4.25, II R 48/21).
Eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Sicht voraus, dass die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und verlangt in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit.
Als die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistungen des Erwerbers kommen alle Leistungen in Betracht, die mit der Zuwendung in einem rechtlichen, d. h. synallagmatischen, kausalen oder konditionalen Zusammenhang stehen (BFH 27.11.13, II R 25/12, BFH/NV 14, 537).
Im Streitfall erfolgte die Grundstücksübertragung unentgeltlich. Die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 2 S. 2, § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Dasselbe gilt für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) und den Anspruch auf Aufteilung des Hausrats. Insbesondere löste der Umstand, dass E auf einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtet hat, keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus. Auch die auf § 138 Abs. 1 BGB beruhende Wirksamkeitskontrolle von vor der Eingehung der Ehe geschlossenen Eheverträgen führt nicht zu einem Zahlungsanspruch des potenziell Unterhaltsberechtigten bereits bei Beginn der Ehe, sondern nur zur Unwirksamkeit des Verzichts.
Der Verzicht auf den Zugewinnausgleich gegen eine Pauschalabfindung erfüllt zudem die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ErbStG, wonach Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt werden. Vor Beginn der Ehe ist ungewiss, ob die Zugewinnausgleichsforderung in der Person des Zuwendungsempfängers (hier: E) überhaupt oder nicht in der im Zeitpunkt der Zuwendung erwarteten Höhe entsteht. Unklar ist auch, ob der Zuwendungsempfänger nicht umgekehrt sogar selbst Schuldner einer Zugewinnausgleichsforderung wird (BFH 1.9.21, II R 40/19, BStBl II 23, 146, Rn. 13).
Dasselbe gilt für den Unterhaltsanspruch. Er setzt Bedürftigkeit voraus (§ 1577 BGB) und hängt von zahlreichen weiteren Umständen ab (§ 1578 BGB). Zudem kann er durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1581 BGB) und die Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger (§ 1582 BGB) begrenzt werden. Insofern ist es nicht möglich, die Höhe eines etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs bereits zu Ehebeginn hinreichend genau zu bestimmen und so den Wert des teilweisen Verzichts auf diesen Unterhaltsanspruch auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln (BFH 17.10.07, II R 53/05, BStBl II 08, 256, unter II.2.b aa).
Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist ebenfalls erfüllt. Bei der Annahme des K, dass der von E erklärte Verzicht als eine deren Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten ist, handelt es sich um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BFH 17.10.07, II R 53/05, BStBl II 08, 256, unter II.3.b). Selbst einem juristischen Laien ist bewusst, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen kann. K war bewusst, dass die Grundstücksübertragung auf einer freiwillig begründeten Leistungspflicht beruhte und dass der E keine nachehelichen Ansprüche zustanden, auf die sie als Gegenleistung hätte verzichten können.
Relevanz für die Praxis
Für den Fall der Bedarfsabfindung hat der BFH (1.9.21, II R 40/19, BStBl II 23, 146) entschieden, dass § 7 Abs. 3 ErbStG nicht anwendbar ist. In dem entschiedenen Fall schloss die Klägerin anlässlich ihrer Eheschließung mit ihrem künftigen Ehemann einen Ehevertrag, in dem u. a. der gesetzliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen, der nacheheliche Unterhalt begrenzt und der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurden. Ferner erhielt die Klägerin einen indexierten Zahlungsanspruch für den Fall der Scheidung, der bei einer Ehescheidung vor Ablauf von 15 Jahren "pro rata temporis" vermindert werden sollte. Nach 16 Jahren wurde die Ehe geschieden, die Klägerin erhielt den Geldbetrag. Der BFH entschied, dass diese Zahlung keine freigebige Zuwendung sei.
Während bei der Pauschalabfindung vor der Eheschließung die Gegenleistung in Form des Verzichts auf möglicherweise entstehende Ansprüche des späteren Ehegatten auf den Zugewinnausgleich, Unterhalt und die Hausratsteilung ungewiss ist und nicht bewertet werden kann, ist bei der Bedarfsabfindung die Zahlung des Ausgleichsanspruchs beziehungsweise der Abfindung an eine zukünftige Bedingung – wie hier die Scheidung – geknüpft. Es handelt sich damit um einen aufschiebend bedingten Anspruch nach § 158 Abs. 1 BGB, der mit Eintritt der Bedingung zu einem Vollrecht wird und damit zu diesem Zeitpunkt bewertbar ist.
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