Gewerbesteuer
Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung trotz Überlassung von Hochregalen bei Vermietung
09.01.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Laut FG Münster ist die Mitvermietung von Hochregallagern bei einer Logistikhalle als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen, womit das qualitative Kriterium für eine kürzungsunschädliche Nebentätigkeit erfüllt sei.
Laut FG Münster (12.3.25, 10 K 1656/21 G; Rev. BFH III R 11/25) ist die Mitvermietung von Hochregallagern bei einer Logistikhalle als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen, womit das qualitative Kriterium für eine kürzungsunschädliche Nebentätigkeit erfüllt sei.
Auch zum sog. quantitativen Kriterium hat sich das FG positioniert. Der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit ist danach gering, wenn – in Anlehnung an die ab dem VZ 2021 neu eingeführte Neuregelung in § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG – die auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Anschaffungskosten weniger als 5 % der Gesamtanschaffungskosten des Vermietungsobjekts betragen haben.
In diesem Zusammenhang ist auch vom BFH zu klären, ob eine (relative) Geringfügigkeitsgrenze von 5 % oder 10 % der auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Herstellungskosten, Umsätze oder Erträge anzuerkennen ist. Der BFH hat lediglich in einer schon älteren Entscheidung eine absolute Obergrenze in Bezug auf die Höhe der Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen von 1 Mio. DM genannt (BFH 17.11.05, I B 150/04, BFH/NV 06, 609). In diesem Zusammenhang ist auf zwei weitere unter den Az. IV R 9/24 und IV R 31/23 anhängige Revisionsverfahren hinzuweisen.
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