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Einkommensteuer

Zusammenballung von Einkünften durch Corona-Finanzhilfen

05.03.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Erhält ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, fehlt es an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.

Erhält ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, fehlt es an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Corona-Finanzhilfen unter die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG fallen. Der Steuerpflichtige hatte Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie erhalten, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend zu erfassen waren, für den sie bewilligt worden waren.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass es in diesem Fall an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften fehlt, weil hier der Veranlagungszeitraum des Einnahmenausfalls und der Veranlagungszeitraum der Entschädigungszahlung nicht auseinanderfallen.

Außerdem fehlte es am Vorhandensein weiterer Einkünfte, die in anderen Jahren nicht angefallen wären. Vielmehr entsprach die Größenordnung der von den Steuerpflichtigen neben den gewerblichen Einkünften des Ehemanns erzielten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit derjenigen der Vorjahre.

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