Einkommensteuer
Zuordnung von laufenden Zahlungen für Zinsswaps zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
24.04.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Hausbesitzer
Das Wichtigste in Kürze
Eine Zuordnung der laufenden Zahlungen für einen Zinsswap zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass das Swapgeschäft und das zur Finanzierung von Vermietungsobjekten aufgenommene Darlehen hinreichend miteinander verknüpft sind.
Eine Zuordnung der laufenden Zahlungen für einen Zinsswap zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass das Swapgeschäft und das zur Finanzierung von Vermietungsobjekten aufgenommene Darlehen hinreichend miteinander verknüpft sind.
Sachverhalt
Streitig war, ob laufende Zahlungen im Zusammenhang mit Zinsswaps bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Während der Steuerpflichtige den Werbungskostenabzug der Zahlungen bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begehrte, ordnete das FG die Zahlungen dem Bereich der Kapitaleinkünfte zu.
Wird ein Zinsswap im Zusammenhang mit einem Darlehen zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts abgeschlossen, können laufende Zahlungen für den Zinsswap als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sein, wenn sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern.
Da der Zinsswap und der Darlehensvertrag grundsätzlich eigenständig nebeneinanderstehen, setzt die Zuordnung des Swaps zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allerdings voraus, dass das Darlehen und das zinssichernde Swapgeschäft hinreichend miteinander verknüpft sind. Maßgeblich hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls. Fehlt es an einer belastbaren Verknüpfung, handelt es sich bei dem Swap um ein bloßes spekulatives Termingeschäft.
Eine hinreichende Verknüpfung eines Zinsswaps mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht in Fällen, in denen der Habenzinssatz des Swapgeschäfts dem Sollzinssatz des Darlehens entspricht, die Höhe der Darlehensverpflichtung mit der Höhe der Bezugsgröße des Swapgeschäfts übereinstimmt und die Laufzeit des Darlehens mit der Laufzeit des Swapgeschäfts korrespondiert. Für eine Verknüpfung des Swapgeschäfts mit dem Darlehen kann außerdem sprechen, dass beide Verträge identische Vertragsparteien haben, die Verträge inhaltlich aufeinander bezogen und durch die nämliche Zweckbestimmung miteinander verbunden sind, sich der Bezugsbetrag des Swaps fortlaufend an die sich ändernde Darlehensschuld anpasst oder beide Geschäfte zumindest auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen.
Nicht ausreichend ist dagegen eine bloß subjektive Zuordnung eines Swapgeschäfts zu einem Darlehen oder der Umstand, dass das Swapgeschäft ohne das Darlehen nicht abgeschlossen worden wäre.
Entscheidung
Im Streitfall kam das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände zu dem Ergebnis, dass die Darlehen und die Swapgeschäfte aus den nachfolgenden Gründen nicht derart miteinander verknüpft sind, dass eine Zuordnung der Swaps zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechtfertigt wäre:
- Die Swapgeschäfte und die variablen Darlehenszinsen waren nicht zeitgleich vereinbart worden.
- Die Swapgeschäfte wurden auch keinen bestimmten Darlehen zugeordnet.
- Die Höhe der Darlehensverpflichtungen stimmt erst ab 2018 mit den Bezugsbeträgen der in 2010 bzw. 2011 vereinbarten Swaps überein.
- Die Bezugsgrößen der Swaps sind nicht an die sich ändernden Darlehensschulden angepasst worden.
- Zivilrechtlich waren die variabel verzinsten Darlehen und die Swapgeschäfte in keiner Weise miteinander verknüpft. Insbesondere gab es keine Regelung, wonach eine Kündigung oder Tilgung der Darlehen auch eine Beendigung der Swaps nach sich gezogen hätte. Dementsprechend waren auch die Laufzeiten der Darlehen und der Swapgeschäfte nicht aufeinander abgestimmt.
Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Zinsswaps zwar dem Interesse des Steuerpflichtigen an einer langfristigen Finanzierung zu einem festen Zinssatz dienlich gewesen sein mögen. Bei einer Gesamtbetrachtung waren die Swaps aber als Wette auf steigende Zinsen und damit als Termingeschäft einzuordnen.
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