Einkommensteuer
Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren
02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.
Das FG Münster hat entschieden, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür trägt, ob eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG erfolgswirksam oder erfolgsneutral vorzunehmen ist, wenn sich die maßgeblichen Umstände nicht mehr aufklären lassen.
Entscheidung
Verbindlichkeiten sind zum Bilanzstichtag nur dann zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 1 EStG gilt dies auch für die Steuerbilanz.
Ist der Ansatz der Verbindlichkeit hiernach unberechtigt erfolgt, darf der Steuerpflichtige die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim FA ändern, seit dem Zeitpunkt, in dem sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann (§ 4 Abs. 2 S. 1 EStG). Ist daher eine Berichtigung im Jahr der unzutreffenden Bilanzierung ausgeschlossen, ist die erfolgswirksame Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in der sie mit steuerlicher Wirkung möglich ist.
Die Korrektur ist dann erfolgswirksam vorzunehmen, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz (bestandskräftig) in den Vorjahren Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern hatte. Wenn sich dagegen ein Bilanzierungsfehler steuerlich bislang nicht ausgewirkt hat, ist der fehlerhafte Bilanzansatz unter Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Anfangsbilanz des ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraums gewinnneutral durch den zutreffenden Bilanzansatz zu ersetzen.
Im Streitfall waren die Verbindlichkeiten im ersten offenen Jahr 2015 zutreffend ausgebucht worden. Die Berichtigung musste auch erfolgswirksam erfolgen, denn eine erfolgsneutrale Ausbuchung ist nur möglich, wenn die Fehlerursache eine erfolgsneutrale Ausbuchung gebietet. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall jedoch nicht vor.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist aktuell beim BFH (IX R 8/26) anhängig. Der BFH muss nun final klären, wer bei nicht aufklärbaren Bilanzansätzen von Verbindlichkeiten rechtlich die Feststellungslast trägt.
Die weitere Rechtsentwicklung sowie der Ausgang des Revisionsverfahrens sind aufmerksam zu verfolgen. Die Zulassung der Revision nährt die Hoffnung, dass der BFH das ungünstige Urteil des FG Münster möglicherweise doch "kassiert". Ungeachtet dessen sollten steuerliche Berater ihre Mandanten bitten, möglichst frühzeitig Beweisvorsorge zu treffen, für den Fall, dass die Umstände für eine ggf. zweifelbehaftete Verbindlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt streitig werden sollten. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben einstweilen nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage.
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