Einkommensteuer
Zahlungen von Lesern des Internetblogs: Schenkungen oder Betriebseinnahmen
06.03.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Für die Beurteilung einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kommt es nicht darauf an, ob der Konsum des Internetblogs durch die Leser erst nach der Zahlung eines Entgelts (Bezahlschranke) möglich ist oder ob die Leser bei freiem Zugang zu den Inhalten freiwillige Zahlungen über die auf dem Blog aufgeführten Zahlungswege leisten.
Für die Beurteilung einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kommt es nicht darauf an, ob der Konsum des Internetblogs durch die Leser erst nach der Zahlung eines Entgelts (Bezahlschranke) möglich ist oder ob die Leser bei freiem Zugang zu den Inhalten freiwillige Zahlungen über die auf dem Blog aufgeführten Zahlungswege leisten.
Sachverhalt
Streitig war, ob Zahlungen in fünfstelliger Höhe von Lesern des Internetblogs an den Steuerpflichtigen in den Jahren 2017 bis 2019 als Betriebseinnahmen oder Schenkungen zu qualifizieren sind. Während das FA von steuerpflichtigen Betriebseinnahmen ausging, trug der Steuerpflichtige vor, es handele sich um nicht der Einkommensteuer unterliegende Schenkungen. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die eingelegte Klage ab.
Entscheidung
Mit dem Betreiben des Internetblogs übt der Steuerpflichtige einen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Beruf (Katalogberuf) oder jedenfalls einen ähnlichen Beruf aus. Er betreibt den Internetblog selbstständig, weil er nicht weisungsgebunden ist und auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ergibt sich aus der fast täglichen Veröffentlichung der Beiträge auf dem Internetblog. Auch beteiligt sich der Steuerpflichtige mit dem Betrieb seines Internetblogs am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die freiwilligen Zahlungen aus der Leserschaft stehen in Verbindung zu der Veröffentlichung der Beiträge des Steuerpflichtigen auf seinem Internetblog. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet und er beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Aus Sicht des FG haben die Leser die Zahlungen geleistet, um eine Vergütung für veröffentlichte Beiträge zu zahlen und bzw. oder um die Fortführung des Internetblogs mitzufinanzieren. Der erfolgte Ausweis von Zahlungsmöglichkeiten lässt nach Auffassung des FG sogar auf eine gewisse Erwartungshaltung des Steuerpflichtigen auf Einnahmen von den Lesern des Internetblogs für seine diesbezügliche Tätigkeit schließen.
An diesem Verständnis ändert nach Auffassung des FG auch die Bezeichnung von Zahlungen auf der Homepage als "Spende" nichts. Denn Spende dürfte in diesem Zusammenhang aus Lesersicht eher im Sinne einer Freiwilligkeit der Zahlung im Zusammenhang mit dem Internetblog (ob und der Höhe nach) zu verstehen sein und gerade nicht den Zusammenhang zu der Leistung des Steuerpflichtigen aufheben.
Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und den zahlenden Lesern (beispielsweise mittels einer Bezahlschranke) ist im Übrigen für eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.
Nach Auffassung des FG kann es hier für die Beurteilung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Konsum des Internetblogs durch die Leser erst nach der Zahlung eines Entgelts möglich ist oder, ob die Leser die Zahlungen über die auf dem Blog aufgeführten Zahlungswege bei freiem Zugang zu den Inhalten freiwillig leisten. In beiden Fällen ist die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf einen Leistungsaustausch gerichtet, weil er eine Leistung der Leser erwartet. Nur ist die Leistung der Leser im Falle der Bezahlschranke zwingend und ohne Bezahlschranke ungewiss – sowohl ob eine Zahlung stattfindet als auch die Höhe einer etwaigen Zahlung.
Der Steuerpflichtige handelte auch mit Gewinnerzielungsabsicht. Denn er war durch die fast tägliche und teilweise mehrfache tägliche Veröffentlichung von Beiträgen auf seinem Internetblog in einer Weise tätig, die auf die Erreichung einer großen Leserschaft ausgerichtet war. Überdies wies er auf dem Internetblog auf jeder Seite auf die Spendenmöglichkeit hin. Dies lässt auf seine Erwartung nicht nur unerheblicher Zahlungen der Leser schließen.
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