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Einkommensteuer

Wie ist eine Website für die Zahnarztpraxis steuerlich korrekt abzusetzen?

13.05.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Ärzte und Heilberufe

Das Wichtigste in Kürze

Zur Positionierung einer Zahnarztpraxis im Wettbewerb ist eine Praxiswebsite unverzichtbar. Weil Webdesign oft Geld kostet, stellen sich mehrere Fragen: Sind die Kosten als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig oder müssen sie abgeschrieben werden? Wenn ja, über welchen Zeitraum? Und was ist mit der Domain?

Zur Positionierung einer Zahnarztpraxis im Wettbewerb ist eine Praxiswebsite unverzichtbar. Weil Webdesign oft Geld kostet, stellen sich mehrere Fragen: Sind die Kosten als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig oder müssen sie abgeschrieben werden? Wenn ja, über welchen Zeitraum? Und was ist mit der Domain?

Extern beschaffte Websites sind abzuschreiben

Wird eine Website benötigt, dann erstellt der Praxisinhaber diese üblicherweise nicht selbst, sondern er beauftragt damit einen Profi – z. B. eine Werbeagentur. In diesem Fall stellt die Website bilanziell ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar, weil sie dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen soll. Sie ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und im Jahr der Anschaffung zeitanteilig abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Eine degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) ist ebenso wie ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG; § 6 Abs. 2 EStG) nicht zulässig, weil es sich bei einer Website um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt.

Bei der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist das Finanzamt bisher von fünf bis acht Jahren ausgegangen. In einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main (22.03.2023, S 2190 A-031-St 214) stellt diese jedoch davon abweichend fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Website lediglich drei Jahre beträgt. Zudem wird in dieser Verfügung ausgeführt, dass das im BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) enthaltene Sonderwahlrecht für digitale Wirtschaftsgüter nicht für eine Website gilt. Dieses Sonderwahlrecht ermöglicht es Zahnärzten nämlich nur, die Kosten für angeschaffte Hard- und Software (z. B. neue Notebooks, Computersysteme) anstelle über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben, sofort im Zahlungszeitpunkt abzusetzen. Für eine Website gilt das nicht. Damit gilt: Die Anschaffungskosten für eine extern erworbene Website sind linear über drei Jahre abzuschreiben.

Dr. Dent beauftragt eine Werbeagentur mit der Konzeption einer Website für seine Praxis. Die Gestaltung der Website übernimmt die Agentur. Diese pflegt auch Werbetexte, Fotos usw. ein und berechnet dafür 4.000 Euro. Die 4.000 Euro Anschaffungskosten für die Website sind nicht sofort abzugsfähig, sondern über drei Jahre abzuschreiben.

Abschreibungsbeträge für die Website

Im ersten Jahr (Mai bis Dezember) fallen 889 Euro an. Im zweiten Jahr betragen die Kosten 1.334 Euro, ebenso im dritten Jahr 1.334 Euro. Im vierten Jahr (Januar bis April) entstehen nochmals 443 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein Gesamtbetrag von 4.000 Euro.

Selbst erstellte Websites sind sofort abzugsfähig

Einige Praxisinhaber erstellen die Website selbst und bedienen sich dabei lediglich einzelner externer Dienstleister oder eigener Mitarbeiter. Der Vorteil: In dieser Variante sind die entstandenen Herstellungskosten sofort abzugsfähig und es muss keine Abschreibung erfolgen. Das liegt daran, dass gemäß § 5 Abs. 2 EStG immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann aktiviert werden dürfen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter besteht hingegen ein Aktivierungsverbot, welches auch bei Gewinnermittlung durch EÜR zu beachten ist.

Zahnärztin Tanja erstellt selbst die Website für ihre Praxis. Dabei helfen ihr drei Tage lang eine ihrer Mitarbeiterinnen (Bruttolohnkosten für 3 Tage = 300 Euro) sowie eine externe Servicefirma (Honorar 1.500 Euro). Alle Aufwendungen sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, weil die Website nicht entgeltlich erworben, sondern selbst geschaffen wurde.

Sonderfall: Das gilt für die Domain

Von den Kosten für die Erstellung der Website müssen jedoch die Kosten für die Domain abgegrenzt werden. Die Domain ist der Name, unter dem eine Website weltweit eindeutig im Internet zu finden bzw. zu identifizieren ist. Bei der Domain handelt es sich also um die Internetadresse der Website. Der Unterschied zwischen der Website und der Domain: Während die Website einer Abnutzung unterliegt, weil sie mit der Zeit veraltet, ist die Domain unbegrenzt und dauerhaft ohne Wertverzehr nutzbar.

Wurde für den Domainnamen ein Entgelt entrichtet, beispielsweise, weil der Name von einem Dritten erworben wurde, liegen hierin Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut vor (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2006 Az. III R 6/05). Die Aufwendungen sind deshalb zu aktivieren und berechtigen erst dann zum Betriebsausgabenabzug, wenn die Domain wieder veräußert oder der Betrieb eingestellt wird. Das gilt auch dann, wenn die Kosten weniger als 800 Euro betragen, und auch bei Gewinnermittlung durch EÜR (§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG).

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