Einkommensteuer
Werbungskosten: FG Berlin-Brandenburg: Nicht jeder Berufskraftfahrer hat eine erste Tätigkeitsstätte
27.11.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Ein Berufskraftfahrer, der nur am Wochenanfang und am Wochenende zum Betriebssitz des Arbeitgebers fährt, hat dort keine erste Tätigkeitsstätte. Er kann seine Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen abrechnen. Diese Auffassung vertritt das FG Berlin-Brandenburg.
Ein Berufskraftfahrer, der nur am Wochenanfang und am Wochenende zum Betriebssitz des Arbeitgebers fährt, hat dort keine erste Tätigkeitsstätte. Er kann seine Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen abrechnen. Diese Auffassung vertritt das FG Berlin-Brandenburg.
Um diesen Fall ging es beim FG
Im konkreten Fall ging es um einen Kraftfahrer mit Wohnsitz in Polen, der für eine deutsche Spedition arbeitete. Seine Touren begann und beendete er wöchentlich am Betriebssitz der Spedition, wo er auch vorbereitende Tätigkeiten verrichtete. In der Steuererklärung machte er die wöchentlichen Fahrten dorthin als Reisekosten geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nur im Rahmen der Entfernungspauschale an, da der Betriebssitz ein Sammelpunkt sei, der wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt werden müsse. Fahrten dorthin seien daher nur über die Entfernungspauschale abzugsfähig.
FG verneint Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte
Der Kraftfahrer gab sich damit nicht zufrieden und ging vors FG. Seine Klage war von Erfolg gekrönt. Nach Auffassung des FG hatte er keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz der Spedition, da er seine Tätigkeit als Fernfahrer überwiegend auf dem Lkw und nicht am Sitz der Spedition ausübte.
Auch ein Sammelpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Buchst. a EStG habe nicht vorgelegen, da der Kraftfahrer den Betriebssitz nur zu Beginn und Ende der Woche, aber nicht arbeitstäglich aufgesucht habe. Die Kosten für die geltend gemachten Fahrten seien nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln und als Werbungskosten zu berücksichtigen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2025, Az. 15 K 3114/23).
Finanzamt legt Revision nicht ein
Das FG hat gegen seine Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen, weil
- die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe und
- es zahlreiche vergleichbare Fälle gebe.
Das Finanzamt hat diese Chance aber nicht wahrgenommen, sodass die Berlin-Brandenburger Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Ähnliche Artikel
Einkommensteuer
IT für die Apotheke: Wann sich Kauf, Miete oder Leasing lohnt
Neue IT belastet die Liquidität einer Apotheke oft erheblich. Ob Kauf, Miete oder Leasing günstiger ist, hängt vor allem von Nutzungsdauer, Modernisierungsbedarf und verfügbaren Mitteln ab. Steuerlich sind Miete und Leasing meist sofort abziehbar. Gekaufte Hard- und Software kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls schnell den Gewinn mindern.
02.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Ärzte und Heilberufe
Einkommensteuer
Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren
Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.
02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Unternehmer
Einkommensteuer
Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Der BFH stellt auf eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr ab. Die nur rund drei Monate dauernde Ausbildung hindert daher den Kindergeldanspruch nicht, wenn das volljährige Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter tätig ist.
24.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler