Zum Inhalt springen

Einkommensteuer

Wahlrecht zum Arbeitszimmer ändert sich ab 2026

07.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer

Das Wichtigste in Kürze

Für eigenbetrieblich genutzte Arbeitszimmer gelten seit 2026 neue Grenzen für die Zuordnung zum Privatvermögen. Das Wahlrecht greift jetzt, wenn die Fläche nicht mehr als 30 qm oder der Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Wird es genutzt, sind grundstücksbezogene Aufwendungen nicht mehr abzugsfähig. Betrieblich veranlasste Kosten wie Strom und Heizkosten bleiben jedoch weiterhin abziehbar.

Nutzt ein Gewerbetreibender oder Freiberufler für seine Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer im eigenen Haus, stellt sich regelmäßig die Frage, ob dieses Arbeitszimmer zum Privatvermögen zählt oder Betriebsvermögen darstellt. Die folgenden Ausführungen zeigen, wie hier abzugrenzen ist.

Alte und neue Grenzwerte

Nach § 8 EStDV brauchten (Wahlrecht) eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.

Durch die neue Fassung des § 8 EStDV (geändert durch die „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“, BGBl I 2025, Nr. 372) gilt das Wahlrecht nun, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 qm oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt (Satz 1). In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (Satz 2).

Da aus dem UND ein ODER wurde, kann man selbst dann auf Privatvermögen „plädieren“, wenn nur ein Wert eingehalten wird. Macht die Fläche z. B. 40 qm aus, der Wert aber nur 38.000 EUR, kann das Arbeitszimmer im Privatvermögen bleiben. Dasselbe gilt, wenn der Wert über 40.000 EUR liegt, die Fläche aber nicht mehr als 30 qm umfasst. Gerade diese neue Quadratmetergrenze kann aufwendige Grundstücksbewertungen obsolet machen.

Merke: Bei Zuordnung zum Betriebsvermögen werden die stillen Reserven in dem betrieblich genutzten Anteil steuerverstrickt. Wird der Betrieb später eingestellt oder das Arbeitszimmer vorher entnommen, muss der anteilige Verkehrswert abzüglich Buchwert versteuert werden.

Teilweise Abzugsverbot der Kosten

Bis dato konnten die anteiligen Kosten auch dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer im Privatvermögen blieb. Durch die Neuregelung ist dies (leider) nicht mehr vollumfänglich möglich. Denn für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, ist ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), nicht mehr möglich. Folglich entfällt die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung. Die betriebsbezogenen Aufwendungen (z. B. Strom und Heizkosten) bleiben aber weiterhin abzugsfähig.

Ähnliche Artikel

Einkommensteuer

IT für die Apotheke: Wann sich Kauf, Miete oder Leasing lohnt

Neue IT belastet die Liquidität einer Apotheke oft erheblich. Ob Kauf, Miete oder Leasing günstiger ist, hängt vor allem von Nutzungsdauer, Modernisierungsbedarf und verfügbaren Mitteln ab. Steuerlich sind Miete und Leasing meist sofort abziehbar. Gekaufte Hard- und Software kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls schnell den Gewinn mindern.

02.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Ärzte und Heilberufe

Einkommensteuer

Bilanzfehler lassen sich nicht immer steuerneutral korrigieren

Wer eine zu Unrecht bilanzierte Verbindlichkeit später korrigieren will, muss nach Ansicht des FG Münster beweisen, ob die Berichtigung gewinnwirksam oder gewinnneutral erfolgt. Sind die ursprünglichen Umstände nicht mehr aufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der BFH prüft diese Frage nun im Revisionsverfahren IX R 8/26 endgültig.

02.10.2026 · 3 Min. Lesezeit · Unternehmer

Einkommensteuer

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Der BFH stellt auf eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr ab. Die nur rund drei Monate dauernde Ausbildung hindert daher den Kindergeldanspruch nicht, wenn das volljährige Kind anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäter tätig ist.

24.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Alle Steuerzahler