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BFH Entscheidungen

BFH: Zweifel an Wahlfeststellungsbescheid im Tabaksteuerrecht

01.10.2026

Quelle: BFH Entscheidungen · Az. VII B 24/25

Das Wichtigste in Kürze

Der BFH hat die Vollziehung eines Abgabenbescheids im Tabaksteuerrecht ausgesetzt. Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids. Die Frage der Zulässigkeit eines Wahlfeststellungsbescheids bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Leitsatz

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nicht geklärt und damit ernstlich zweifelhaft, ob im Tabaksteuerrecht der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids zulässig ist, wenn nach den festgestellten Tatsachen der Betroffene entweder Steuerschuldner oder wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei Haftungsschuldner ist und eine dritte Möglichkeit ausscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 15.01.2025 - 7 V 891/24 aufgehoben und der Abgabenbescheid vom 01.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2024 bis einen Monat nach Bekanntgabe eines Urteils im Verfahren 7 K 888/24 oder einer anderweitigen Beendigung des Klageverfahrens ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Tatbestand

Mit einem als "Abgabenbescheid über Tabaksteuer für Tabakwaren, (Wahlfeststellungsbescheid) gemäß §§ 15 / 21 / 23 Tabaksteuergesetz […], ggf. i.V.m. § 71 Abgabenordnung" bezeichneten Bescheid nahm das Hauptzollamt den Kläger wegen Tabaksteuer in Anspruch. Der Antragsteller habe einen Tabaksteuertatbestand entweder als Steuer- oder als Haftungsschuldner verwirklicht. Der genaue Transportweg der streitgegenständlichen Zigaretten, deren Ursprungsland sowie die Tatbeteiligung des Antragstellers und dadurch bedingt die Art der Abgabenschuldnerschaft seien jedoch nicht bekannt.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Den AdV-Antrag lehnte das HZA ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück. Auch der Einspruch gegen den "Abgabenbescheid" blieb erfolglos. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Aufhebung des "Abgabenbescheides" weiter.

Die gleichzeitig beantragte gerichtliche AdV des streitgegenständlichen Bescheids blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids sei nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Abgabenordnung sowie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich zulässig. Der Erlass eines solchen Bescheids sei auch von der früheren Rechtsprechung des BFH und einzelnen Finanzgerichten jedenfalls in Konstellationen der vorliegenden Art grundsätzlich gebilligt worden.

Die jüngere BFH-Rechtsprechung betreffend das Exklusivitätsverhältnis zwischen Steuer- und Haftungsschuld stehe dem Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids nicht entgegen.

Der Antragsteller hat dagegen die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt. Er rügt die (summarische) Würdigung der Beweise durch das FG. Zudem stelle die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids eine unbillige Härte dar.

Das HZA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Es schließt sich den Ausführungen des FG in der angegriffenen Vorentscheidung vollumfänglich an.

Entscheidungsgründe

Die vom FG im Tenor zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Anordnung der AdV des Abgabenbescheids vom 01.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2024 ohne Sicherheitsleistung.

Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt der beschließende Senat zu der Auffassung, dass an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids ernstliche Zweifel bestehen, sodass das FG zu Unrecht keine AdV gewährt hat.

Nach der Rechtsprechung des BFH bestehen solche Zweifel, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann, wer als Besitzer von in der Bundesrepublik Deutschland unversteuerten Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer als Steuerschuldner verpflichtet ist, zwar für diese Steuer nicht zugleich durch Haftungsbescheid nach § 71 AO in Anspruch genommen werden. Steuerschuldnerschaft und Haftung schließen einander aus.

Inwieweit der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids gegen diesen Grundsatz verstößt, wurde in der jüngeren BFH-Rechtsprechung hingegen nicht thematisiert. In dem vom FG zitierten Senatsbeschluss vom 03.08.1983 - VII B 30/83, VII B 33/83 setzte sich der beschließende Senat bereits mit dieser Frage auseinander und erkannte keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Wahlfeststellungsbescheids.

Im vorliegenden Streitfall konnte nicht geklärt werden, ob die streitgegenständlichen Zigaretten aus einem Drittland eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht worden waren; diese Unerweislichkeit hat das HZA bestätigt. Damit kommt einerseits eine Steuerschuldnerschaft, andererseits eine Haftungsschuldnerschaft des Antragstellers in Frage.

Da der beschließende Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung allerdings nicht darüber zu entscheiden hatte, ob er an seiner im Jahr 1983 geäußerten Auffassung zur Zulässigkeit eines Wahlfeststellungsbescheids festhält, bestehen bei summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids.

Die Beantwortung dieser Grundsatzfrage bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, sodass vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist.

Die Vollziehung des streitgegenständlichen Abgabenbescheids ist ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet oder erschwert wäre.

Auf dieser Grundlage sieht der Senat bei summarischer Prüfung von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ab. Das HZA hat sich zu einer möglichen Sicherheitsleistung oder über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht geäußert, während der Antragsteller ausführt, dass die Vollziehung des Bescheids eine unbillige Härte für ihn darstelle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Mit KI sprachlich überarbeitet – maßgeblich ist die Originalquelle.

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