Einkommensteuer
Vermietung von Tiny Häusern: Abschreibungsregeln
03.04.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Hausbesitzer
Das Wichtigste in Kürze
Wird ein Tiny Haus vermietet, stellt sich in der Praxis die Frage, welche Nutzungsdauer bzw. welcher Abschreibungssatz für solche Mobilheime zugrunde gelegt werden kann. Antwort der Finanzverwaltung: Es kommt darauf an.
Wird ein Tiny Haus vermietet, stellt sich in der Praxis die Frage, welche Nutzungsdauer bzw. welcher Abschreibungssatz für solche Mobilheime zugrunde gelegt werden kann. Antwort der Finanzverwaltung: Es kommt darauf an.
Grundsatz
Bei Mobilheimen handelt es sich regelmäßig um Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne (BFH 23.9.88, III R 67/85). Diese Urteilsgrundsätze sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch auf Tiny Häuser anzuwenden. Das bedeutet im Klartext: Die Abschreibung für Gebäude richtet sich nach den Abschreibungssätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (R 7.1 Abs. 5 EStR). Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden.
Tiny Haus entspricht Wohnmobil/Wohnwagen
Ist das Tiny Haus im Einzelfall mit einem Wohnmobil oder einem Wohnwagen vergleichbar (Tiny Haus mit Rädern und verkehrsrechtlicher Straßenzulassung), bestehen keine Bedenken, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur acht Jahren anzunehmen (siehe BMF 15.12.00, IV D 2-S 1551-188/00, Punkt 4.2.9).
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