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BFH Entscheidungen

BFH: Steuerermäßigung im Hotel II: Parkplätze, Fitness/Wellness und WLAN

01.10.2026

Quelle: BFH Entscheidungen · Az. V R 11/26, XI R 14/23, XI R 22/21

Das Wichtigste in Kürze

Der BFH entschied am 21. Mai 2026, dass die Bereitstellung von Parkplätzen, die frei und unentgeltlich allen Besuchern und der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung ist. Für Fitness- und Wellnesseinrichtungen gilt der Regelsteuersatz; die Sache zum WLAN

Urteil vom 21. Mai 2026, V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21)

Steuerermäßigung im Hotel II: Parkplätze, Fitness/Wellness und WLAN

Die Klägerin betrieb im Jahr 2011 zwei Hotels im Inland mit Parkplätzen, WLAN sowie in einem Hotel mit Fitness- und Wellnesseinrichtungen. Die Parkplätze konnten von den Übernachtungsgästen ebenso ohne gesondert berechnetes Entgelt genutzt werden wie von weiteren Besuchern der Hotels und der Allgemeinheit. Für WLAN, Fitness- und Wellnesseinrichtungen erhob die Klägerin ebenfalls keine gesonderten Entgelte.

Das FA folgte der Auffassung nicht, dass die Überlassung von Parkplätzen eine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung sei. Nach einer Außenprüfung nahm der Prüfer an, dass auch auf die Bereitstellung von WLAN, Fitness- und Wellnesseinrichtungen der Regelsteuersatz anwendbar sei. Das FG wies die Klage ab.

Der BFH hob das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.08.2021 - 5 K 174/19 auf und verwies die Sache zurück.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet.

  • Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern darüber hinaus allen anderen Besuchern des Hotels wie auch der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen, begründet keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung.
  • Die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste unterliegt nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist.
  • In Bezug auf die Zugangsgewährung zum WLAN ist die Sache nicht spruchreif.

Nach den Feststellungen des FG standen die Parkplätze nicht nur den in den Hotels der Klägerin beherbergten Gästen, sondern auch allen weiteren Besuchern ihrer Hotels und darüber hinaus sogar der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung. Die Möglichkeit zur Nutzung der Parkplätze hing somit nicht von der Entrichtung eines Entgelts für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung ab.

Die Zugangsgewährung zu den Fitness- und Wellnesseinrichtungen erfolgte nach den Feststellungen des FG gegen Entgelt. Diese Leistung unterliegt nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Die Anwendung des Regelsteuersatzes verstößt nicht gegen das Unionsrecht.

Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL steht einer Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

Das FG wird die Sache zur Zugangsgewährung zum WLAN anderweitig verhandeln und entscheiden.

Mit KI sprachlich überarbeitet – maßgeblich ist die Originalquelle.

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