Einkommensteuer
US-Arbeitstage mindern den Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung
01.09.2026 · 3 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer teils in den USA und unterhält dort wegen seiner Tätigkeit eine Zweitwohnung, sind die Kosten der doppelten Haushaltsführung nur teilweise in Deutschland abziehbar. Der Anteil, der auf die in den USA steuerfreien Arbeitstage entfällt, mindert lediglich den Progressionsvorbehalt. Das FG Hessen orientiert sich dafür am Verhältnis der Arbeitslöhne.
Übt ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber die Tätigkeit überwiegend im Inland, wechselnd aber auch im Ausland aus und begründet er neben dem fortbestehenden inländischen Haushalt aufgrund der Auslandstätigkeit einen weiteren Haushalt, sind die notwendigen Aufwendungen für den ausländischen Haushalt nur insoweit den abkommensrechtlich steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit im Ausland zuzurechnen, wie es dem Anteil des steuerfreigestellten Arbeitslohns am Gesamtarbeitslohn entspricht.
Sachverhalt
Im Streitfall war der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige für seinen in den USA ansässigen Arbeitgeber zeitweise in den USA und zeitweise in Deutschland tätig. Aufgrund der Tätigkeit in den USA mietete der Steuerpflichtige am dortigen Arbeitsort eine Wohnung an. Streitig war, ob die Kosten der doppelten Haushaltsführung teilweise oder überhaupt nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten.
Kosten der US-Wohnung nur anteilig abziehbar
Das Finanzgericht entschied, dass die Kosten für die US-Wohnung des Klägers grundsätzlich als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG abziehbar sind, allerdings nur anteilig. Nicht abziehbar ist der Teil, der auf die in den USA ausgeübte und dort steuerfrei gestellte Tätigkeit entfällt. Maßgeblich ist das Verhältnis des auf die US-Arbeitstage entfallenden Arbeitslohns zum Gesamtarbeitslohn.
Nach Art. 23 Abs. 3 S. 1 Buchst. a S. 1 DBA USA werden Einkünfte, die eine in Deutschland ansässige Person erzielt und die nach dem Abkommen in den USA besteuert werden können, von der deutschen Bemessungsgrundlage ausgenommen. Deutschland darf diese Einkünfte jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigen.
Nach Art. 15 Abs. 1 DBA USA können Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Wird die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt, darf dieser Staat die auf diese Tätigkeit entfallenden Vergütungen besteuern.
Im Streitfall war der auf die Arbeitstage in den USA entfallende Arbeitslohn daher von der deutschen Einkommensteuer auszunehmen und nur beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.
Werbungskosten folgen dem Veranlassungsprinzip
Der Begriff der Einkünfte im Sinne des DBA USA ist als Nettogröße zu verstehen. Werbungskosten, die mit den Einnahmen aus der Auslandstätigkeit zusammenhängen, sind deshalb nur beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Auf die innerstaatliche Regelung des § 3c Abs. 1 EStG kommt es insoweit nicht an.
In welchem Umfang Werbungskosten den steuerfreien Auslandseinkünften zuzuordnen sind, richtet sich nach dem Veranlassungsprinzip. Lassen sich die Aufwendungen nicht eindeutig ausschließlich einer Tätigkeit zur Erzielung steuerfreier Einkünfte zuordnen, sind sie auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Einkünfte aufzuteilen.
Die Werbungskosten sind den steuerfreien Einkünften in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem die steuerfreien zu den gesamten Einnahmen stehen, die der Steuerpflichtige im Zeitraum der betreffenden Tätigkeit bezogen hat. Im Streitfall gingen die Kosten der doppelten Haushaltsführung daher nur insoweit nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ein, als sie wirtschaftlich mit den steuerfreien Einkünften aus der Tätigkeit in den USA zusammenhingen.
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