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Einkommensteuer

Unentgeltliche Übertragung von Gütern bei Vorbehaltsnießbrauch: Das Überlassungsdatum

05.12.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Freiberufler

Das Wichtigste in Kürze

Bei unentgeltlichen Übertragungen stellt sich die Frage, ob die übertragenen Wirtschaftsgüter steuerneutral mit den Buchwerten angesetzt werden können. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt das Bundesfinanzministerium nun die steuerlichen Konsequenzen für Übertragungen vor und nach dem Stichtag 17.4.2025 auf.

Bei unentgeltlichen Übertragungen stellt sich die Frage, ob die übertragenen Wirtschaftsgüter steuerneutral mit den Buchwerten angesetzt werden können. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt das Bundesfinanzministerium nun die steuerlichen Konsequenzen für Übertragungen vor und nach dem Stichtag 17.4.2025 auf.

Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe unentgeltlich und steuerneutral übertragen werden (§ 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Zu einer Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch musste der Bundesfinanzhof 2025 entscheiden:

Sachverhalt

Eine Mutter übertrug Ende 1995 ihren Gewerbebetrieb unentgeltlich auf ihren Sohn und behielt sich den lebenslangen Nießbrauch vor. Die gewerbliche Tätigkeit übte sie weiterhin aus. Erst im Jahre 2002 verzichtete die Mutter auf ihren Vorbehaltsnießbrauch und der Sohn übernahm die aktive Betriebsführung. In seine Eröffnungsbilanz stellte er die Buchwerte ein. Diese akzeptierte das Finanzamt nicht und auch der Bundesfinanzhof kam zu dem Schluss, dass keine Buchwertfortführung möglich war.

Merke: Die Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch kann nur dann zu Buchwerten erfolgen, wenn der Übergeber die gewerbliche Tätigkeit aufgibt. Übt er die gewerbliche Tätigkeit weiter aus, werden die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter Privatvermögen des Erwerbers. Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG auf den Erwerber über, wenn er die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt.

Bundesfinanzministerium regelt Anwendungszeitpunkt

Das Bundesfinanzministerium schreibt den Ausschluss der Buchwertfortführung für Übertragungen ab dem 17.4.2025 vor (Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den Bundesfinanzhof). Für vor diesem Stichtag stattgefundene Übertragungen können auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Nießbrauchnehmers und des Nießbrauchgebers die Buchwerte aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden.

Merke: Vor einer Betriebsübertragung sollten die Nachfolgeregelungen daraufhin geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Buchwertfortführung vorliegen.

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