Sonstiges Steuerrecht
Umgestaltung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung: Das gilt für die Besteuerung
21.10.2025 · 2 Min. Lesezeit · Für: Alle Steuerzahler
Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 01.07.2023 können aufgrund der Niedrigzinsphase Ewigkeitsstiftungen in Verbrauchsstiftungen umgestaltet werden. Im folgenden Artikel befassen wir uns mit der Frage, welche Folgen die Umgestaltung für die Besteuerung hat. Lesen Sie hier mehr.
Seit dem 01.07.2023 können aufgrund der Niedrigzinsphase Ewigkeitsstiftungen in Verbrauchsstiftungen umgestaltet werden. Im folgenden Artikel befassen wir uns mit der Frage, welche Folgen die Umgestaltung für die Besteuerung hat. Lesen Sie hier mehr.
Umgestaltung führt zu keinem neuen Steuersubjekt
Die beste Nachricht vorab: Wird eine Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet (§ 85 BGB), dann handelt es sich um keine Umwandlung im Sinne des UmwStG, sondern um eine zivilrechtliche Satzungsänderung. Die führt dazu, dass keine neue Stiftung errichtet, sondern aus steuerlicher Sicht die bisherige Stiftung fortgeführt wird. Im Ergebnis laufen sämtliche steuerlichen Prinzipien ohne Unterbrechung fort.
War die Ewigkeitsstiftung steuerlich begünstigt, z. B. weil sie gemeinnützige Zwecke verfolgt, dann geht dieses Privileg auf die Verbrauchsstiftung über. Das bedeutet aber auch, dass weiter die Vorgaben der Vermögensbindung zu beachten sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 AO). War die Stiftung steuerlich nicht begünstigt, unterliegt sie wie bisher der Körperschaftsteuer und, soweit ein Gewerbebetrieb unterhalten wird, der Gewerbesteuer. Auch die dreißigjährige Frist für die Erbersatzsteuer läuft bei einer Familienstiftung weiter.
Neue Anforderungen für den Spendenabzug
Verfolgen Stiftungen steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, können Spender geleistete Spenden gemäß § 10b Abs. 1 EStG steuerlich geltend machen. Bei Ewigkeitsstiftungen gibt es aber eine Sonderregelung (§ 10b Abs. 1a EStG): Auf Antrag des Spenders können Spenden in das zu erhaltende Vermögen der Stiftung, die die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 S. 2 bis 6 EStG erfüllen, im Jahr der Spende und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Mio. Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu zwei Mio. Euro) zusätzlich zu den Höchstbeträgen des § 10b Abs. 1 S. 1 EStG abgezogen werden. Das ermöglicht bei hohen Spenden meistens einen deutlich besseren Sonderausgabenabzug.
Das ändert sich durch den Übergang von der Ewigkeits- zur Verbrauchsstiftung. Denn gemäß § 10b Abs. 1a S. 2 EStG lässt sich die Sonderregelung nicht nutzen, wenn die Spende in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung – also an eine Verbrauchsstiftung – geleistet wird. Mit der Umgestaltung lassen sich Spenden deshalb nur über § 10b Abs. 1 S. 1 EStG absetzen (BMF, Schreiben vom 15.09.2014, Az. IV C 4 – S 2223/07/0006 :005, Abruf-Nr. 143115).
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