Sonstiges Steuerrecht
Biogasanlage: Kfz-Steuerbefreiung für Anhänger in Gefahr
09.09.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Land- und Forstwirte
Das Wichtigste in Kürze
Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger bleiben nur dann von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie ausschließlich begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Fahrten zu einer gewerblichen Biogasanlage können die Befreiung gefährden. Das gilt auch bei rechtlich getrennten Betrieben, wenn ihre tatsächlichen Abläufe wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind. Schon einzelne nicht begünstigte Fahrten können Steuer auslösen.
Landwirtschaftliche Zugmaschinen und bestimmte Anhänger sind nur von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie ausschließlich für gesetzlich begünstigte land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Ein grünes Kennzeichen oder der Transport von Gülle, Silage und Gärresten genügt dafür nicht. Problematisch sind vor allem Fahrten zu gewerblichen Biogasanlagen: Sie können dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zugleich aber die Energieerzeugung absichern. Dann fehlt die erforderliche ausschließliche landwirtschaftliche Verwendung.
Rechtliche Trennung schützt nicht automatisch
Das Finanzgericht Münster versagte am 16. Juni 2026 die Steuerbefreiung für zwei Tankanhänger einer gewerblichen Biogasanlagenbetreiberin. Mehrere landwirtschaftliche Betriebe lieferten damit Schweinegülle und Maissilage an. Auf dem Rückweg nahmen sie Gärreste mit und brachten diese als Dünger auf ihren Flächen aus.
Die Betriebe und die Biogasanlage waren rechtlich getrennt. Wegen personeller und organisatorischer Verflechtungen, fehlender schriftlicher Verträge, Mietvereinbarungen und wertmäßiger Abrechnungen sah das Gericht aber ein einheitliches Tauschgeschäft. Die Anhänger dienten damit auch dem Gewerbebetrieb der Biogasanlage. Eine Steuerbefreiung kam nicht infrage. (FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2026, 2 K 327/24 Kfz)
Bei fremden Anlagen bleibt die Abgrenzung offen
Der Bundesfinanzhof hatte bereits Ende 2024 entschieden, dass steuerbefreite Anhänger nicht zum Transport selbst erzeugter Rohstoffe an die eigene gewerbliche Biogasanlage eingesetzt werden dürfen. Das Münsteraner Urteil betrifft rechtlich getrennte Betriebe. Nicht jede Fahrt zu einer fremden Biogasanlage ist deshalb automatisch steuerpflichtig. Entscheidend sind die tatsächlichen Abläufe und die wirtschaftliche Verbindung der Beteiligten. (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2024, IV R 11/23)
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Aus amtlich veröffentlichten Informationen ergibt sich bislang nicht, ob Revision eingelegt wurde; eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu diesem Verfahren liegt nicht vor.
Schon einzelne Fahrten können Kosten auslösen
Fällt die Befreiung weg, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Bei einer vorübergehenden zweckfremden Nutzung gilt sie für die Dauer der Nutzung, mindestens aber für einen Monat. Bereits eine einzelne nicht begünstigte Fahrt kann daher Kosten verursachen. Bei einem regelmäßigen Versorgungssystem aus Rohstofflieferung und Rückgabe von Gärresten ist das Risiko für das betroffene Fahrzeug besonders hoch.
Prüfen Sie Fahrzeuge und Fahrten daher einzeln: Welchem Betrieb dienen die Transporte wirtschaftlich? Verträge, Lieferscheine und Abrechnungen machen Abläufe zwar nachvollziehbar. Sie helfen aber nicht, wenn das Fahrzeug tatsächlich zugleich dem Gewerbebetrieb der Biogasanlage dient.
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