Einkommensteuer
Übertragung einer Kapitalbeteiligung: Arbeitslohn oder Schenkung?
16.06.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Wichtigste in Kürze
Die Übertragung von Unternehmensanteilen auf Arbeitnehmer wird steuerlich regelmäßig als Arbeitslohn behandelt. Nach einem aktuellen BFH-Urteil wird jedoch verstärkt diskutiert, ob in bestimmten Fällen auch eine Schenkung vorliegen kann. Die Finanzverwaltung hat hierzu nun ihre Auffassung veröffentlicht.
Kann es sein, dass bei einer Übertragung einer Kapitalbeteiligung an Arbeitnehmer nicht Arbeitslohn anfällt, sondern dass eine Schenkung vorliegt? In der Praxis häufen sich wohl Fälle, in denen unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 20.11.2024 (VI R 21/22) solche Übertragungen von Kapitalbeteiligungen an Arbeitnehmer als Schenkung qualifiziert werden. Hier die Sichtweise der Finanzverwaltung dazu.
Grundsätze der Finanzverwaltung
Überträgt ein Arbeitgeber oder ein konzernzugehöriges Unternehmen verbilligt oder unentgeltlich eine Kapitalbeteiligung am Unternehmen an einen Arbeitnehmer, gilt der Grundsatz, dass Arbeitslohn vorliegt. Es kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass der in der Verbilligung oder Unentgeltlichkeit liegende Vorteil für die Beschäftigung gewährt wird, durch die das Arbeitsverhältnis veranlasst ist und damit die bereits erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistung entgolten werden soll.
Beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer handelt es sich trotz des Arbeitsverhältnisses um ein Rechtsgeschäft zwischen fremden Dritten. Danach gilt die bei Rechtsgeschäften zwischen fremden Dritten bestehende Vermutungsregel für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts. Dabei stehen sich die wechselseitigen Leistungen (= Erbringung der Arbeitsleistung und Übertragung der Kapitalbeteiligung) ausgewogen gegenüber.
Fazit — Die Hingabe der Kapitalbeteiligung entspricht der Arbeitsleistung zuzüglich eines gegebenenfalls zu zahlenden Kaufpreises, was eine privat veranlasste Zuwendung ausschließt.
Übertragung bei erklärter Unternehmensnachfolge
Geben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dagegen abweichend von der Vermutungsregel an, dass sich wechselseitige Leistungen gegenüberstehen, die verbilligte bzw. unentgeltliche Übertragung einer Kapitalbeteiligung also nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist und deshalb kein Arbeitslohn vorliegt, stellt dies einen Ausnahmetatbestand dar.
Schritt 1: Möglichkeit einer Schenkung ist zu prüfen
Dass bei der Übertragung einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer Arbeitslohn vorliegt, ist der Grundsatz. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Eine Schenkung vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer ist im Rahmen einer Unternehmensnachfolge tatsächlich denkbar, wenn folgende Konstellationen vorliegen:
- Aufgrund des Alters beider Beteiligten (Arbeitgeber bzw. Gesellschafter auf der einen und Arbeitnehmer auf der anderen Seite) erscheint die Übertragung plausibel.
- Der schenkende Unternehmer hat keinen Nachfolger.
- Die Übertragung der Kapitalbeteiligung ist objektiv zur Unternehmenssicherung erforderlich und geeignet.
- Es wird vertraglich kein Kaufpreis bzw. keine Gegenleistung vereinbart.
- Es werden keine Sperr- und Haltefristen vereinbart.
- Durch die Übertragung der Kapitalbeteiligung hat der Beschenkte einen Einfluss auf die Unternehmensleitung.
Die fehlende Verknüpfung der Kapitalbeteiligung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder ein im Vergleich zum Arbeitslohn hoher Vorteil begründen allein keine Schenkungsabsicht. Es müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, damit je nach Einzelfall eine Schenkung bejaht werden kann.
Schritt 2: Würdigung objektiver Gesamtumstände
Ist eine Schenkung nach Prüfungsschritt 1 denkbar, sind in einem zweiten Prüfungsschritt die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen. Bei dieser Würdigung sind die objektiv erkennbaren Umstände oder Merkmale (Tatsachen) maßgebend. Persönliche Erklärungen und Auffassungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Bezeichnung als Geschenk oder Schenkung sind als subjektive Einschätzungen im zweiten Prüfungsschritt unbeachtlich.
Beim Prüfungsschritt 2 ist im Arbeitsvertrag ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Vereinbarungen zur Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu suchen. Ergeben sich Verbindungen zwischen Übertragung und Arbeitsverhältnis, scheidet eine Schenkung aus. Zusätzlich sind Vereinbarungen im Schriftverkehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, steuerliche Gutachten von Steuerexperten sowie vertragliche Vereinbarungen zu begutachten und zu würdigen.
Nur wenn auch im zweiten Prüfungsschritt mehr Merkmale für eine freigiebige Zuwendung sprechen, kann die Übertragung der Kapitalbeteiligung letztlich als Schenkung qualifiziert werden.
Rücksprache mit der Schenkungsteuerstelle im FA
Insbesondere, wenn solche Sachverhalte in einer Lohnsteuerprüfung vom Lohnsteuerprüfer lokalisiert werden, dürfte eine Rücksprache zwischen Prüfer und Bearbeiter der Schenkungsteuerstelle im FA vorprogrammiert sein. Soll die Übertragung einer Kapitalbeteiligung an einen Arbeitnehmer ausdrücklich eine Schenkung und kein Arbeitslohn sein, empfiehlt es sich, entweder
- vor Verwirklichung der Schenkung eine verbindliche Auskunft beim FA (gebührenpflichtig) einzuholen oder
- einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG bei der Arbeitgeberstelle im FA (gebührenfrei) zu stellen.
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