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Einkommensteuer

Übernommene Renovierungspflichten sind steuerlich oft verloren

28.07.2026 · 1 Min. Lesezeit · Für: Vermieter

Das Wichtigste in Kürze

Wer beim Verkauf einer vermieteten Immobilie vertraglich Renovierungsarbeiten oder Mietausfälle des Käufers übernimmt, kann die dadurch entstehenden Kosten steuerlich regelmäßig nicht mehr als Werbungskosten abziehen. Das Finanzgericht Bremen sieht diese Aufwendungen als Folge des Verkaufs und nicht mehr als Kosten der Vermietung an.

Für eine in einem Immobilienverkaufvertrag vom Veräußerer übernommene Verpflichtung zur Renovierung einer instandsetzungsbedürftigen Wohnung und zur Mietzahlung an den Grundstückskäufer bis zur Wiedervermietung dieser Wohnung gibt es keinen Werbungskostenabzug. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Bremen.

Sachverhalt

Im Streitfall (ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung) ging es um den Werbungskostenabzug von Aufwendungen aus einer kaufvertraglichen Verpflichtung der Veräußerer eines Vermietungsobjekts.

Die Steuerpflichtigen hatten sich im Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zur Mietzahlung bis zu einer erneuten Vermietung sowie zur Entrümpelung und Herrichtung der Wohnung auf eigene Kosten verpflichtet. Die Aufwendungen waren nach dem Vertragsabschluss angefallen.

Das Finanzgericht Bremen schloss sich der Sichtweise des Finanzamts an, dass derartige Aufwendungen durch den Verkauf veranlasst sind und nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.

Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert. Dies gilt selbst dann, wenn die Reparaturen noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.

Merke: Die Absicht zur Erzielung von Vermietungseinkünften wurde spätestens mit Abschluss des Kaufvertrags aufgegeben. Derartige Kosten sind nur abziehbar, wenn der Grundstücksverkauf nach § 23 des Einkommensteuergesetzes ("private Veräußerungsgeschäfte") steuerpflichtig ist.

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