Einkommensteuer
Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe nur durch ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung
30.06.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Freiberufler
Das Wichtigste in Kürze
Wer seinen Betrieb verpachtet, kann den Zeitpunkt einer steuerlichen Betriebsaufgabe selbst bestimmen. Das Finanzgericht des Saarlands hat nun entschieden, dass eine ausdrücklich erklärte Betriebsaufgabe auch dann wirksam sein kann, wenn der Betrieb später überraschend wieder aufgenommen wird. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmer.
Eine Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit Ende 2014 eingestellt, den Betrieb über einen Zeitraum von zehn Jahren verpachtet und zum Einstellungszeitpunkt gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe erklärt. Mitte 2015 übertrug er das Betriebsgrundstück auf seinen Sohn, pachtete dann das Grundstück von seinem Sohn und meldete den Betrieb unter derselben Anschrift wieder an.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe hätten nicht vorgelegen, da der Betrieb unter derselben Anschrift fortgeführt worden sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht der Klage statt.
Stellt ein Steuerpflichtiger seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Denn die Einstellung kann auch als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt.
In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb nach § 16 Abs. 3b EStG u. a. nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG ausdrücklich erklärt.
Im Streitfall war von einer Betriebsaufgabe im Jahr 2014 auszugehen, da der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe zum 31.12.2014 ausdrücklich erklärt hatte. Dabei kam es nicht mehr darauf an, dass der Steuerpflichtige Mitte 2015 wiederum unter derselben Anschrift einen Betrieb anmeldete und diesen später fortführte oder ob es sich dabei um denselben Betrieb handelte.
Zwar fordert die Rechtsprechung für die Fälle der tarifbegünstigten Betriebsveräußerung, dass der Steuerpflichtige nicht nur die wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt und damit nicht den Betrieb später fortführt, sondern auch seine mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit beendet.
Nach dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3b EStG ist jedenfalls im Fall einer auf Dauer angelegten Betriebsverpachtung im Ganzen kein Grund dafür erkennbar, die Betriebsaufgabe davon abhängig zu machen, dass ein Betrieb später nicht vom ursprünglichen Betriebsinhaber selbst fortgeführt wird. Dies folgt daraus, dass die Betriebsverpachtung einen Dritten erfordert, der das aktive Gewerbe mit allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen anstelle des Verpächters erkennbar weiterführt und dass die Betriebsverpachtung eine Alternative zur unmittelbar zulässigen Betriebsaufgabe darstellt, d. h. deren Zeitpunkt nur verschiebt und in die Wahl des Steuerpflichtigen stellt.
Anders als bei einer bloßen Betriebsunterbrechung führt im Fall einer Betriebsverpachtung im Ganzen ein Dritter dauerhaft den Betrieb fort und es ist grundsätzlich nicht zu erwarten, dass der Verpächter nach Abgabe einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung den Betrieb später fortzuführen beabsichtigt.
Selbst wenn er dies entgegen ursprünglicher Pläne täte, rechtfertigt das nicht, für die einstige Betriebsaufgabe ein „Fortführungsverbot“ zu fordern. Denn mit der Einführung des § 16 Abs. 3b EStG sollte verhindert werden, dass es zu einer „schleichenden“ Betriebsaufgabe kommt, deren Endgültigkeit später nicht mehr eindeutig feststellbar ist; Streitigkeiten hierüber sollten durch die Neuregelung vermieden werden und sie soll zu einer Vereinfachung und zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen beitragen.
Dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Verwaltungsvereinfachung und der Herstellung von Rechtssicherheit würde es – zumindest im Fall der Betriebsverpachtung, in dem das Recht zur Betriebsaufgabe schon zu Beginn der Betriebsverpachtung bestand und diese vorerst nur aufgeschoben wurde – nicht genügen, falls man dieser ausdrücklichen Willensbekundung keinerlei Bedeutung beimessen würde, wenn sich die Verhältnisse später ändern und der Betrieb vom Verpächter doch fortgeführt wird.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob der Annahme einer tarifbegünstigten Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3 EStG bei ausdrücklicher Betriebsaufgabeerklärung i. S. v. § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 EStG nach Betriebsverpachtung entgegensteht, dass der Betrieb später von dem Verpächter wider Erwarten doch fortgeführt wird.
Ob die Revision eingelegt worden ist, stand bei Drucklegung noch nicht fest.
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