Einkommensteuer
Straßenausbaubeiträge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
04.03.2026 · 2 Min. Lesezeit · Für: Hausbesitzer
Das Wichtigste in Kürze
Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, weil die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und den Leistungen ein Gegenwert gegenübersteht. Dies gilt selbst dann, wenn die Kommune die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt abschafft.
Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, weil die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und den Leistungen ein Gegenwert gegenübersteht. Dies gilt selbst dann, wenn die Kommune die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt abschafft.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es u. a. um die Frage, ob Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind.
Entscheidung
Das FG hat dies verneint. Aufwendungen für die Erneuerung einer Straße sind nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, da den aufgewendeten Beiträgen ein Gegenwert gegenübersteht. Es handelt sich damit um eine bloße Vermögensumschichtung. Denn durch die Erneuerung der Straße wird der Wert des Grundstücks gesteigert.
Außerdem entstehen derartige Aufwendungen auch nicht zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG. Denn die Heranziehung zu den Beiträgen ist auf den Erwerb des Grundstücks, mithin eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, zurückzuführen. Diese Verpflichtung ist der Steuerpflichtige mit der Anschaffung des Grundstücks, also freiwillig, eingegangen.
Mit dem Eigentum an dem Grundstück sind Rechte und Pflichten verbunden (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Straßenausbaubeiträgen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG). Die Abschaffung von Anliegerbeiträgen durch diverse Kommunen in der Folgezeit führt angesichts dessen auch zu keiner anderen steuerrechtlichen Beurteilung. Zudem gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung.
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