Einkommensteuer
Steuerstundungsmodell mit vervierfachtem Höchstbetrag nutzen
01.03.2026 · 4 Min. Lesezeit · Für: Unternehmer
Das Wichtigste in Kürze
§ 6b EStG gestattet Ihnen, stille Reserven steuerneutral auf andere Wirtschaftsgüter zu übertragen und so eine Steuerstundung zu erreichen. Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften war dieses Modell auf 500.000 Euro begrenzt. Das hat sich durch das Standortfördergesetz geändert, der Höchstbetrag beträgt jetzt zwei Mio. Euro.
§ 6b EStG gestattet Ihnen, stille Reserven steuerneutral auf andere Wirtschaftsgüter zu übertragen und so eine Steuerstundung zu erreichen. Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften war dieses Modell auf 500.000 Euro begrenzt. Das hat sich durch das Standortfördergesetz geändert, der Höchstbetrag beträgt jetzt zwei Mio. Euro.
Grundsatz: 60 Prozent des Gewinns sind sofort zu versteuern
Halten Sie Anteile an Kapitalgesellschaften in Ihrem Betriebsvermögen und veräußern diese, verwirklichen Sie einen steuerpflichtigen Vorgang. Sie
- müssen den Veräußerungserlös als Betriebseinnahmen erfassen. Davon sind aber 40 Prozent steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG).
- müssen den Buchwert der Beteiligung wie auch die Veräußerungskosten (z. B. Rechts- und Beratungskosten) als Betriebsausgaben erfassen. Davon sind aber 40 Prozent infolge des Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 S. 1 EStG).
Im Saldo wird der Gewinn also lediglich zu 60 Prozent versteuert. Erleiden Sie einen Veräußerungsverlust, sind nur 60 Prozent des Verlusts abzugsfähig.
Mit § 6b Abs. 10 EStG die Steuerbelastung stunden
Diesen zu 60 Prozent steuerpflichtigen Gewinn müssen Sie grundsätzlich sofort versteuern. Sie können aber als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft auch § 6b Abs. 10 EStG anwenden und eine Steuerstundung erreichen, indem Sie den Gewinn auf andere Wirtschaftsgüter übertragen. Konkret ist die Übertragung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren auf
- angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften und angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter,
- oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschaffte oder hergestellte Gebäude zulässig.
Höchstbetrag durch Standortfördergesetz vervierfacht
Diese zur Steuerstundung führende Übertragung des Veräußerungsgewinns war bisher auf einen jährlichen Höchstbetrag von 500.000 Euro beschränkt. Das hat sich durch das „Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts („Standortfördergesetz“) geändert. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 09.02.2026 beginnen (= Tag der Veröffentlichung im BGBl.), gilt ein vervierfachter Höchstbetrag von zwei Mio Euro (§ 52 Abs. 14 S. 7 EStG). Diese Anhebung soll betriebliche Reinvestitionen erleichtern. Entspricht Ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, können Sie den angehobenen Höchstbetrag für Veräußerungen ab dem 01.01.2027 nutzen.
Teileinkünfteverfahren führt zu „Teil“-Übertragungen
Nehmen Sie eine Übertragung auf neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft vor, lässt sich der volle Gewinn übertragen. Anders sieht es aus, wenn Sie den Gewinn auf bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude übertragen möchten. Weil der realisierte und zu übertragende Veräußerungsgewinn nur zu 60 Prozent der Besteuerung unterliegt, bewegliche Wirtschaftsgüter wie auch Gebäude jedoch zu 100 Prozent steuerverhaftet sind, kann auf diese Wirtschaftsgüter nur der steuerpflichtige Anteil des Gewinns von 60 Prozent übertragen werden.
- Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 1,75 Mio. Euro
- abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude in Höhe von 1,05 Mio. Euro. Dafür werden 1,75 Mio. Euro des Gewinns „verbraucht“.
Gestaltungsalternative: Rücklagenbildung statt sofortiger Übertragung
Es ist eher selten, dass im Jahr der Veräußerung bereits Wirtschaftsgüter angeschafft werden, auf die sich der Gewinn übertragen lässt. Viel öfter erfolgt die Anschaffung erst in den nächsten Jahren. Möchten Sie den realisierten Gewinn dennoch übertragen und so eine Steuerstundung erreichen, können Sie zunächst in Höhe des Gewinns eine Rücklage bilden. Diese Rücklage ist dann zu 60 Prozent steuerpflichtig und zu 40 Prozent steuerfrei (Teileinkünfteverfahren) und lässt sich in den Folgejahren auf die begünstigten Wirtschaftsgüter übertragen.
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